(ip/pp) Ob im Nachbarrecht ein Anspruch auf Entfernung von herüber wachsenden Wurzeln besteht, hatte das Berliner Kammergericht (KG) jetzt zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatten Wurzeln von Bäumen, die bei einem zwischen den Grundstücken verlaufenden asphaltierten Hofweg zu Brüchen und zu Anhebungen bei einem auf der Grenze befindlichen Betonzaun führten, für erheblichen Zwist zwischen Nachbarn geführt. Der Streit führte bis zum Charlottenburger Kammergericht - das sich eindeutig auf Seiten der Kläger stellte:

„1. Die Kläger haben einen Anspruch auf Entfernung der Wurzeln, die auf ihr Grundstück ragen“.

„Entsprechend den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts Ist ... durch die von den auf dem Grundstück des Beklagten befindlichen Bäumen hinüber wachsenden Wurzeln die auf dem Nachbargrundstück der Kläger verlaufende Asphaltstraße und der Betonsockel nebst Zaun und damit das Eigentum der Kläger beschädigt und beeinträchtigt worden. Der Beklagte ist damit Störer im Sinne ... BGB. Nach der Rechtsprechung des BGH ist die Störereigenschaft des Eigentümers eines Baumes, dessen Wurzeln in das Nachbargrundstück hinüber wachsen, problemlos zu bejahen; denn nach dem in § 903 BGB enthaltenen Grundgedanken ... muss der Eigentümer dafür Sorge tragen, dass die Baumwurzeln nicht über die Grenzen seines Grundstücks hinauswachsen“.

Hinsichtlich Mitverantwortung des beeinträchtigten Grundstückseigentümers und seiner daraus folgenden Pflicht, sich an den Kosten der Maßnahmen zur Störungsbeseitigung zu beteiligen urteilten die Richter zu ungunsten des Klägers:

„ Wie der Sachverständige ... ausgeführt hat, hat der bauliche Zustand der Zufahrt zur Wurzelbildung und damit zum Schadenseintritt ganz wesentlich beigetragen, weil die Wurzeln parallel zu der vorhandenen, aus bautechnischer Sicht aber gar nicht erforderlichen Dehnungsfuge zwischen Betonsockel und Asphaltweg gewachsen sind, um sich das dort eindringende Wasser und Nährstoffangebot zu erschließen. Es widerspräche daher Treu und Glauben, wenn man über dreißig Jahre die an der Grenze gepflanzten Bäume mit den ständig wachsenden Wurzeln duldet, um dann die Beseitigungskosten voll dem Baumeigentümer zu überbürden.“

KG Berlin, Az.: 7 U 180/07