(ip/pp) Um die stufenweise Beauftragung beim Bauvertrag bzw. um die Rahmenbedingungen der Honorarvereinbarung "bei Auftragserteilung" ging es in einem aktuellen Prozess vor dem Bundesgerichtshof (BGH). Der Kläger des Verfahrens verlangte die Zahlung restlichen Architektenhonorars in Höhe von knapp 11.000,- Euro. Der beklagte Landkreis hatte mit ihm einen schriftlichen Architektenvertrag über den Erweiterungsbau und die Modernisierung eines Gymnasiums geschlossen. Dieser Vertrag bestimmte u.a.:"Der Auftraggeber überträgt dem Auftragnehmer die Leistungen nach 3.2. Er beabsichtigt, dem Auftragnehmer bei Fortsetzung der Planung und Durchführung der Baumaßnahme weitere Leistungen nach 3.3 bis 3.5 - einzeln oder im Ganzen - zu übertragen. Die Übertragung erfolgt durch schriftliche Mitteilung. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diese weiteren Leistungen zu erbringen, wenn ihm vom Auftraggeber innerhalb von 36 Monaten nach Fertigstellung der Leistungen nach 3.2 zumindest die Leistungen nach 3.4 übertragen werden. …..Ein Rechtsanspruch auf Übertragung der Leistungen nach 3.3 bis 3.5 besteht nicht."

Der Beklagte hatte darauf die in § 3 Ziff. 3 bis 5 des Vertrags vorgesehenen Leistungen nach Feststellung der Förderfähigkeit des Bauvorhabens mündlich auch in Auftrag gegeben. Darauf hatten die Parteien einvernehmlich den Umbauzuschlag auf 15 % reduziert.

Der Architekt erbrachte danach die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 bis 5 des Vertrags vollständig erbracht und mit Schlussrechnungen getrennt nach Gebäuden abgerechnet. Unter Berücksichtigung von Abschlagszahlungen ermittelte er für das Gebäude A eine Resthonorarforderung von knapp 3.000,- Euro und für das Gebäude E eine Resthonorarforderung von knapp 8.000,- Euro. Der Beklagte wandte sich darauf insoweit gegen die Honorarforderung, als für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 2 ein Umbauzuschlag von 25 % in Ansatz gebracht wurde und für die Leistungen gemäß § 3 Ziff. 3 und 4 die anrechenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung ermittelt wurden. Die vom Beklagten und ihm im Vertrag getroffene Honorarvereinbarung sei auch hinsichtlich der erst später beauftragten Leistungen wirksam. Dies gelte auch für die in § 6 vorgesehene Bestimmung der anrechenbaren Kosten nach der Kostenfeststellung. “Der Wirksamkeit der Honorarvereinbarung stehe nicht entgegen, dass der Auftrag für die nach § 3 Ziff. 3 bis 5 zu erbringenden Leistungen nur mündlich und erst zu einem späteren Zeitpunkt erteilt worden sei. Eine Honorarvereinbarung müsse, um wirksam zu sein, nicht zwingend gleichzeitig mit der Auftragserteilung erfolgen; nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 HOAI sei eine schriftliche Honorarvereinbarung vor verbindlicher Beauftragung ausreichend. Dass der Beklagte die gemäß § 3 Ziff. 3 bis 5 auszuführenden Leistungen entgegen der vertraglichen Vereinbarung nur mündlich in Auftrag gegeben habe, sei im Hinblick auf die vorab getroffene schriftliche, das mögliche Höchsthonorar nicht überschreitende Honorarvereinbarung unschädlich.”

Der BGH gab ihm Recht: “1. Die bei stufenweiser Beauftragung des Architekten schriftlich getroffene Honorarvereinbarung über später zu erbringende Leistungen wird mit dem Abruf dieser Leistungen wirksam und ist deshalb "bei Auftragserteilung" im Sinne des § 4 Abs. 1 HOAI getroffen.

2. Ein bei Auftragserteilung vereinbarter Umbauzuschlag kann einvernehmlich schriftlich geändert werden.”

BGH, Az.: VII ZR 211/07