(ip/pp) Der Ausschluss von Modernisierungsarbeiten wegen einer vorhergehenden Vereinbarung der Mietparteien über die Durchführung von Mietermaßnahmen war Gegenstand eines aktuellen Urteils des Berliner Kammergerichts. Ein Vermieter wollte eine neue Gasetagenheizung zur Verbesserung der Wohnqualität installieren, der Mieter hatte dies aber seinerseits schon zuvor in Abstimmung mit der ehemaligen Besitzerin getan.

Insofern konnte das Gericht unbeachtet lassen, ob der beabsichtigte Austausch der vom Mieter zuvor eingebauten Gasetagenheizung in eine neue Gasetagenheizung bereits eine Maßnahme zur Verbesserung der Mietsache oder nur zur Einsparung von Energie gewesen war. Nach Ansicht des Gerichts war nämlich unstreitig, dass eine betreffende Vereinbarung zwischen der damaligen Eigentümerin und Vermieterin einerseits und dem Mieter andererseits geschlossen worden war. In diese Vereinbarung der damaligen Mietvertragsparteien war die Klägerin auf Vermieterseite eindeutig nach § 566 Abs. 1 BGB eingetreten. Diese Vereinbarung führt ferner dazu, dass dadurch eine Modernisierung hinsichtlich der Heizung seitens des Vermieters auch fürderhin ausgeschlossen worden war.

Die in der bewussten Vereinbarung festgelegten "Rechte und Pflichten aus den Mietermaßnahmen" waren - so das Gericht - gemäß BGB nach allgemeiner Auffassung dahin auszulegen, dass ausschließlich die Beklagten während der Dauer des Mietverhältnisses für die Gasetagenheizung zuständig sein sollte - und eine Mieterhöhung insoweit ausscheide. Das Gericht formulierte. „So wurde den Beklagten unter Absatz (1) Satz 3 nicht nur die Pflicht übertragen, für die Dauer des Mietverhältnisses für die Instandhaltung der Anlage zu sorgen, sondern gegebenenfalls auch für die Erneuerung. Unter Absatz (2) verpflichtete sich die damalige Vermieterin ihrerseits, aus den durchgeführten Maßnahmen keine Mieterhöhung abzuleiten, obwohl das Eigentum an der Gasetagenheizung nach Absatz (1) Satz 1 auf sie übergehen sollte. Danach gingen die Vertragsparteien ersichtlich davon aus, dass die Vermieterseite auf ein ihr eigentlich zustehendes Mieterhöhungsrecht verzichtet, während den Beklagten als Mietern im Gegenzug die Instandhaltung nebst Erneuerung übertragen wird.“

Kammergericht Berlin, Az.: 8 U 99/08