(IP) Hinsichtlich der Berechnung von Mangelbeseitigungskosten bei inkorrekter Erstellung eines Bauwerkes hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig mit Leitsatz entschieden.

„Werden zur Ermittlung der Minderung des Werklohns wegen eines Mangels des Bauwerks die Mangelbeseitigungskosten herangezogen, so kann zur Vermeidung einer Überkompensation nur der Nettobetrag berücksichtigt werden. Auch Nebenkosten wie die Kosten der Baustelleneinrichtung oder der Planung und Überwachung sind auszuscheiden.“

Der Kläger macht gegen den Beklagten einen Minderungsanspruch geltend. Er war Eigentümer eines Mehrfamilienhauses und hatte dem Beklagten den Auftrag erteilt, ein Wärmedämmverbundsystem anzubringen. In einem Verfahren forderte der Beklagte nach Abschluss restlichen Werklohn. Der Kläger verteidigte sich unter anderem mit Mängeln und erklärte die Minderung. Der beauftragte Sachverständige kam in seinem Gutachten zum Ergebnis, dass die Putzstärke vom Beklagten mangelhaft ausgeführt sei und die Mangelbeseitigungskosten ohne Gerüstbau ca. 7.000,- Euro betrügen. In dem die Klage abweisenden Urteil führte die Vorinstanz aus, dass dem Beklagten eine restliche Werklohnforderung in Höhe von ca. 3.600,- Euro zustehe, diese jedoch durch die Minderung erloschen sei.

Darauf hatte der Kläger dann im vorliegenden Verfahren die Mangelbeseitigungskosten, die Gerüstkosten sowie Kosten für die Beseitigung weiterer Mängel geltend gemacht und die Zahlung von ca. 13.000,- Euro angestrebt.

OLG Schleswig, Az.: 1 U 157/14

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