(ip/pp) Die Parteien des betreffenden Falles stritten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhung. Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung der Klägerin, die von den Beklagten die Zustimmung zu einer Mieterhöhung von 375 Euro auf 450 Euro verlangt hatte. Zur Begründung bezog sich die Klägerin auf den städtischen Mietspiegel. Es kam zur Klage: Das Amtsgericht gab ihr statt - und auf die Berufung wurde das Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision erstrebte die Klägerin die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung.

Der BGH entschied: Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts scheitere die formelle Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens nicht daran, dass der betreffende Mietspiegel dem Mieterhöhungsverlangen nicht beigefügt war. Die Beifügung eines Mietspiegels sei nicht erforderlich, damit ein Mieterhöhungsverlangen die formellen Voraussetzungen des § 558a BGB erfüllt.

Dies setzte ferner nicht voraus, dass der Mietspiegel von der betreffenden Kommune kostenlos abgegeben oder zur Einsicht bereitgehalten werde oder über das Internet abrufbar sei. Auch ein Mietspiegel, der von privaten Vereinigungen gegen eine geringe Schutzgebühr an jedermann abgegeben werde, sei in diesem Sinne allgemein zugänglich.

„Nimmt der Vermieter zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens auf einen Mietspiegel Bezug und ist dieser gegen eine geringe Schutzgebühr von jedermann bei den örtlichen Mieter- und Vermietervereinigungen erhältlich, bedarf es einer Beifügung des Mietspiegels nicht."

BGH, Az.: VIII ZR 276/08