(ip/RVR) Grundsätzlich bestehe keine Pflicht des Mieters zu erneuter Leistung einer Mietsicherheit an den Erwerber der Mietsache, wenn er die Kaution bereits an den Voreigentümer geleistet hat. Ausnahmsweise könne sich eine solche Pflicht jedoch aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergeben. So der BGH in seinem Urteil vom 07.12.2011.

Der Mieter und die Rechtsvorgängerin der Klägerin als Vermieterin vereinbarten die Stellung einer Mietsicherheit durch Verpfändung eines Kontoguthabens. Der Mieter kam dem nach. Sodann erwarb die Klägerin die Mietsache und vereinbarte mit der Rechtsvorgängerin die Übertragung der Mietsicherheit, sowie deren Pflicht, den Mieter vom Verkauf zu unterrichten und seine Zustimmung zur Übertragung der Sicherheit einzuholen. Die Rechtsvorgängerin bemühte sich erfolglos um die Einholung dieser Zustimmung. Sodann gab sie im Einvernehmen mit der Klägerin die Sicherheit frei. Die Klägerin verlangte nun von dem Mieter Zahlung der Mietsicherheit. Der Mieter verweigerte die Leistung einer erneuten Kaution: Die Rechtsvorgängerin habe mit der Freigabe auf die Stellung einer Kaution verzichtet.

Sodann erhob die neue Eigentümerin Klage gegen den Mieter auf Stellung einer Mietsicherheit durch Verpfändung eines Kontoguthabens. Das AG wies die Klage ab; das LG gab ihr statt. Die Revision des Beklagten gegen diese Entscheidung bleib erfolglos.

Im Ergebnis stehe der Klägerin ein Anspruch auf Stellung einer Mietsicherheit aus den Regelungen des Mietvertrages zu, allerdings nur wegen der besonderen Umstände. Denn grundsätzlich bestehe keine Pflicht des Mieters zur erneuten Leistung einer Mietsicherheit, wenn er die Sicherheit bereits an den Voreigentümer als Vermieter geleistet hat. Mit Leistung erlösche der Anspruch durch Erfüllung (§ 362 BGB); einer Zustimmung zur Übertragung der Sicherheit bedürfe es grundsätzlich nicht, da der Erwerber schon kraft Gesetzes (§ 566a Satz 1 BGB) in die Stellung des Vermieters eintrete.

Ausnahmsweise könne sich eine erneute Leistungspflicht aber aus § 242 BGB ergeben. So sei auch hier zu entscheiden, weil der Mieter der Übertragung der Sicherheit nicht zugestimmt habe und daraufhin die Sicherheit zurückerhalten habe, wobei darin kein Verzicht der Rechtsvorgängerin zu sehen sein könne. Der Mieter habe die Verpflichtungserklärung nur zugunsten der Rechtsvorgängerin persönlich abgegeben, weshalb die Bank nicht ohne Zustimmung des Verpfändenden zur Auszahlung des Guthabens an die neue Eigentümerin verpflichtet werden könne. Damit sei die Sicherheit faktisch nur mit einer Mitwirkungshandlung des Beklagten zu bewirken gewesen. Daraus folge eine Pflicht zur Zustimmung der Übertragung der Kaution an die Klägerin als neue Pfandgläubigerin.

Es bestehe auch keine Gefahr, Rechte gegen die Rechtsvorgängerin mit der Zustimmung zu verlieren, weil darin ein Verzicht auf die subsidiäre Haftung des Veräußerers nach § 566a Satz 2 BGB gesehen werden könne. Die Zustimmung bestätige nur das, was ohnehin kraft Gesetzes nach § 566a Satz 1 BGB gelte. Anderslautende Entscheidungen des BGH beträfen andere Fallgestaltungen und die Rechtslage vor der Mietrechtsreform.

Schließlich sei die Rückgabe der Kaution in casu nicht als Verzicht aufzufassen gewesen, weil sie erst erfolgte, nachdem dem Beklagten mitgeteilt worden war, die Klägerin beanspruche die Kaution für sich und vergeblich zur Zustimmung der Übertragung aufgefordert wurde.

BGH vom 07.12.2011, Az. VIII ZR 206/10


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