(IP) Hinsichtlich der Interpretation der Duldung einer erhöhten Abbuchung als Zustimmung zur Mieterhöhung hat das Amtsgericht (AG) Bremen entschieden.

„Die Klägerin ließ dagegen widerspruchslos zu, dass die Beklagte ... den angehobenen Mietzusatzzins von 119,67 € monatlich vom Konto der Klägerin einzog. ... Es handelt sich insofern um 24 Unterlassungsakte der Klägerin; die angekündigten Abbuchungen waren der Klägerin aus den Kontoauszügen ersichtlich. ... Dem Unterlassen der Klägerin muss aus der Drittperspektive daher die Bedeutung eines stillschweigenden Einverständnisses zugemessen werden.
Der BGH hat unlängst klargestellt, dass im Fall der Mietzinsanpassung ... bereits die dreimalige vorbehaltslose Mietzinszahlung die konkludente Zustimmung zur Mietzinsanhebung indizieren kann ... Vorliegend hat die Klägerin nicht dreimal, sondern vierundzwanzigmal die geforderte Miete gezahlt.“

Es ging im betreffenden Verfahren hinsichtlich Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen um die Frage, ob bei einem Lastschriftverfahren die wiederholte Duldung des Mieters bezüglich der Abbuchung eines angehobenen Mietzinses nicht zu einer automatischen Vertragsanpassung zu Gunsten des Vermieters führt. Die Parteien stritten um die Wirksamkeit der bewussten Mieterhöhung wegen Modernisierungsmaßnahmen.

Die Klägerin hatte weder der Ankündigung der Modernisierungsarbeiten noch der Modernisierungsmieterhöhung widersprochen. Auf Basis der erteilten SEPA Lastschrift bezahlte sie über mehr als 2 Jahre die erhöhte Miete, ohne dies unter Vorbehalt zu tun oder sich in der Folgezeit anderweitig über die Mietzinsanhebung zu beschweren. Erst danach setzte sie sich gegen die Mietzinsanpassung zur Wehr. Sie war der Ansicht, die Mieterhöhungserklärung sei bereits formal unwirksam erfolgt und verlangte die bereits gezahlte erhöhte Miete zurück.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

AG Bremen, Az.: 9 C 127/18

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