(IP) Hinsichtlich der seitens des Vermieters ausgeübten Überschreitung preisrechtlich zulässiger Mieten hat das Landgericht Berlin mit Leitsatz entschieden.
„1. Bei einer Mietermehrheit ist die Rüge der Überschreitung der preisrechtlich zulässigen Miete gemäß § 556g Abs. 2 Satz 1 BGB nur wirksam, wenn sie von oder für alle Mieter erhoben wurde.
2. Für die Abgrenzung zwischen umfassender Rechtsberatungs- und bloßer Inkassotätigkeit kommt es darauf an, ob die - den Rechtsanwälten eigentümliche - Aufgabe, umfassenden rechtlichen Beistand zu leisten, so im Hintergrund steht, dass es gerechtfertigt ist, das übertragene Mandat als bloße Inkassotätigkeit zu werten“.

Die Klägerin, die in einer Mietangelegenheit hinsichtlich Rechtsberatung und Inkasso tätig gewesen war, forderte aus abgetretenem Recht Auskunft, anteilige Rückzahlung zuvor geleisteter Miete sowie die Erstattung vorgerichtlicher Rechtskosten. Das Amtsgericht hatte ihre Klage abgewiesen, da die behauptete Abtretung unwirksam sei. Die Klägerin sei nicht aktivlegitimiert, ihre vorgerichtliche Tätigkeit verstoße gegen das Rechtsdienstleistungsgesetz, auch wenn sie als Inkassodienstleisterin registriert sei. Gegen das Urteil hatte die Beklagte Berufung eingelegt. Sie war der Auffassung, die Klage sei begründet, da sie aktivlegitimiert sei und auch sämtliche Voraussetzungen für ihre Klage erfüllt wären. Die von ihr ausgesprochene Rüge sei wirksam, ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen rechtfertigten die verlangte vorgerichtliche Vergütung. Den Mieterinnen der streitgegenständlichen Wohnung falle kein gesetzlicher Verstoß zur Last.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG Berlin, Az.: 67 S 277/18

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