(IP/CP) Hinsichtlich Verantwortlichkeiten bei der Verweigerung der Miete hatte der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell zu entscheiden. Die Beklagten waren Mieter eines Einfamilienhauses der Kläger, denen sie aufgrund von ihnen vermuteter baulicher Mängel sowie daraus resultierender Schimmel- und Kondenswasserbildung die Miete kürzten. Demgegenüber argumentierten die Kläger, dass ihrer Ansicht nach das Heiz- und Lüftungsverhalten der Beklagten dafür verantwortlich sei. Sie kündigten letztlich wegen des aufgelaufenen Mietrückstands fristlos.

Der BGH gab in seiner Erklärung zum Urteil den Vermietern bei der Kündigung Recht, da „der Mieter die Nichtzahlung der Miete zu vertreten hat, wenn ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit zur Last fällt. ... Für eine mildere Haftung und damit eine Privilegierung des Mieters besteht auch in den Fällen kein Anlass, in denen der Mieter die Ursache eines Mangels, hier der Schimmelpilzbildung, fehlerhaft einschätzt. Der Mieter kann bei Zweifeln die Miete unter Vorbehalt zahlen, so dass ihm die Möglichkeit bleibt, eine gerichtliche Klärung seiner Rechte herbeizuführen, ohne dem Risiko einer fristlosen Kündigung ausgesetzt zu sein.“ Den Beklagten hätte klar sein müssen, dass das Vorhandensein von zwei Aquarien sowie eines Terrariums mit Schlangen in der betreffenden Wohnung eine höhere Luftfeuchtigkeit bedinge, die die Schimmelbildung begünstige und mehr Anforderungen an das Lüftungsverhalten stelle.

BGH, AZ; VIII ZR 138/11

 

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