(ip/pp) Der Bundesgerichtshof hat einen Entscheid über den Zahlungsantrag eines Klägers hinsichtlich eines Mietausfallschadens und darüber, dass der Beklagte ferner den gesamten zukünftigen Ausfallschaden zu ersetzen habe an das Oberlandesgericht zur endgültigen Klärung und Entscheidung zurückverwiesen. Genauso geschah es hinsichtlich des Antrages, den durch die Zwangsversteigerung des bewussten Grundstücks entstanden Schaden zu ersetzen.
Die Klägerin hatte dem Beklagten ein Grundstück zum Betrieb einer Fachhochschule vermietet. In einem Nachtrag wurde vereinbart, dass der Mietvertrag befristet ende. Mit Folgevertrag vermietete die Klägerin dann das Objekt für 10 Jahre ab anschließendem Monat an eine GmbH. Die Staffelmiete sollte monatlich anfänglich rund 15.000 DM betragen. Ferner war ein Makler zur Neuvermietung des Grundstücks eingeschaltet gewesen, der hierfür eine Provision von knapp 50.000 DM zu erhalten hatte.

Der Beklagte räumte das Objekt jedoch nicht fristgerecht zum Vertragsende, sondern erst ein gutes Jahr später. Zwischenzeitlich hatte der künftige Nutzer das Mietverhältnis mit der Klägerin jedoch bereits fristlos gekündigt. Auch zahlte der Beklagte die Miete nicht mehr vollständig an die Bank der Vermieterin, sondern hinterlegte sie in Teilen. So kam es zu Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Klägerin, der dadurch erhebliche Kosten entstanden.

Zwar konnte das das Grundstück durch den zwischenzeitlich eingesetzten Zwangsverwalter in einer Teilfläche zu einem monatlichen Mietzins von knapp 3.000 Euro an einen Spediteur vermietet werden - im Übrigen stand das Objekt aber leer. Es wurde dann gegen ein Bargebot von 260.000 Euro zwangsversteigert.

Der BGH gab der Vermieterin in weiten Teilen Recht:

“1. Räumt der bisherige Mieter das Objekt nicht rechtszeitig und kündigt daraufhin der neue Mieter den Vertrag, so hat der Vermieter Anspruch auf Ersatz des Mietausfallschadens.

2. Bei diesem Schadensersatzanspruch fällt keine Mehrwertsteuer an.”

BGH, Az.: XII ZR 136/05