(ipRVR) In seinem Urteil vom 04.05.2011 entschied der Bundesgerichtshof unter anderem über die Zulässigkeit einer Klage des Vermieters auf Nutzungsentschädigung gemäß § 259 ZPO. Diese sei bereits bei Mietrückstand des Mieters in einer die Bruttomiete mehrfach übersteigenden Höhe gegeben.

Die beklagten Mieter zahlten die Mieten für Dezember 2006, Oktober 2007 und September 2008, sowie die Nebenkostenvorauszahlungen für die Jahre 2005 bis 2007 insgesamt nicht fristgerecht. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin erklärte im November 2008 den Beklagten gegenüber ohne vorherige Abmahnung die außerordentliche Kündigung. Nach nochmaliger Androhung erhob die Klägerin Klage auf Räumung und Herausgabe der Wohnung, sowie auf Zahlung der aufgelaufenen Mietschulden. Weiter beantragte die Klägerin die Verurteilung der Beklagten auf Zahlung von Nutzungsentschädigung in Höhe der Miete für die Monate bis zur vollständigen Räumung und Herausgabe der Wohnung.

Das Amtsgericht gab der Klage vollumfänglich statt. Die Beklagten legten Berufung hinsichtlich der Räumungs- und Zukunftsklage ein. Sie führte unter anderem zur Abweisung der Klage auf zukünftige Zahlung der Mietausfallentschädigung als unzulässig. Das Berufungsgericht meinte, die Voraussetzungen des § 259 ZPO lägen nicht vor. Weder seien die Mietzinsforderungen dem Grunde nach bestritten, noch sei nach dem konkreten Zahlungsverhalten der Beklagten (Nichtzahlung von drei Monatsmieten innerhalb von drei Jahren) auf deren dauerhafte Zahlungsunfähigkeit zu schließen.

Dies sah der BGH anders. Schon aus der rechtskräftigen Verurteilung zur Zahlung des Mietzinses folge die Besorgnis der nicht rechtzeitigen Leistung i. S. v. § 259 ZPO. „Wenn […] die Beklagten einen Rückstand an Miete und Mietnebenkosten in einer die Bruttomonatsmiete […] mehrfach übersteigenden Höhe haben auflaufen lassen, ist zu besorgen, dass die Beklagten künftige Nutzungsentgeltforderungen der Kläger – unabhängig davon, ob sie Miete oder Nutzungsentschädigung zum Gegenstand haben – nicht rechtzeitig erfüllen werden“ (Rz. 15 der Entscheidung). Mithin sei die Klage nach § 259 ZPO zulässig gewesen.

In casu sei die Klage auch begründet, da die Mieter entweder Nutzungsentschädigung nach § 546a Abs. 1 BGB bis zur Räumung der Wohnung schuldeten, oder aber – im Falle der Unwirksamkeit der Kündigung – den monatlichen Mietzins in gleicher Höhe.

BGH vom 04.05.2011, Az. VIII ZR 146/10


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