(IP) Mit den Pflichten des Gerichtsvollziehers in Sachen Mehrwertsteuer im Zusammenhang mit dem Verkauf eines Grundstücks per Zwangsvollstreckung hatte sich der Europäische Gerichtshof (EuGH) zu beschäftigen. Er tat dies unter dem Aspekt des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und Steuerneutralität in Europa.

Es wurde die Frage aufgeworfen, ob § 18 UStG im Hinblick auf das Neutralitätsprinzip des allgemeinen Unionsrechtes zulässig ist. Die deutsche Vorschrift führt nämlich dazu, dass der Steuerzahler durch den Gerichtsvollzieher verpflichtet wird, die Mehrwertsteuer auf im Wege der Zwangsvollstreckung vorgenommene Lieferungen von Waren, die Eigentum des Steuerpflichtigen sind, zu ermitteln, einzuziehen und zu entrichten. Dies geschieht ja innerhalb des für den Steuerpflichtigen geltenden Steuerzeitraums in Höhe des Betrages, der das Produkt des aus dem Verkauf der Ware erzielten Erlöses um die Mehrwertsteuer und den entsprechenden Steuersatz verringert. Gleichzeitig darf er aber nicht von diesem Betrag den Betrag, der ab Beginn des Steuerzeitraums bis zum Datum der Einziehung der Steuer von dem Steuerpflichtigen angefallenen Vorsteuer abziehen.

Der EuGH entschied im Leitsatz:

„Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist dahin auszulegen, dass es einer Regelung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegensteht, wonach ein Gerichtsvollzieher für den Betrag der Mehrwertsteuerschuld auf den Erlös aus dem Verkauf eines Grundstücks im Wege der Zwangsvollstreckung in dem Fall, dass er seine Verpflichtung zur Erhebung und Entrichtung dieser Steuer nicht erfüllt, mit seinem gesamten Vermögen haftet, vorausgesetzt, der Gerichtsvollzieher verfügt tatsächlich über die rechtlichen Mittel, um diese Verpflichtung zu erfüllen, was zu prüfen Sache des vorlegenden Gerichts ist.“

„Die Art. 206, 250 und 252 der Richtlinie 2006/112 sowie der Grundsatz der Steuerneutralität sind dahin auszulegen, dass sie einer Regelung des nationalen Rechts wie der im Ausgangsverfahren fraglichen nicht entgegenstehen, wonach der von dieser Vorschrift bestimmte Zahlungsbeauftragte verpflichtet ist, den Betrag der Mehrwertsteuer, der für den im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgten Verkauf von Waren geschuldet wird, zu ermitteln, zu erheben und zu entrichten, ohne die seit Beginn des Steuerzeitraums bis zum Zeitpunkt der Erhebung der Steuer beim Steuerpflichtigen entrichtete Vorsteuer abziehen zu können.“

EuGH, Az.: C-499/13


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