(IP) Hinsichtlich doppelt erhobener Gebühren bei mehrfacher Erschließung zusammenhängender Grundstücke hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen entschieden:

Es ist zulässig, „dass ein (Buch-) Grundstück in Fällen sog. Doppelerschließung hinsichtlich beider erschließender Straßen gebührenpflichtig ist. Das stellt keinen Verstoß gegen Art. 3 GG dar, weil mehrfache Erschließung aus straßenreinigungsrechtlicher Sicht auch mehrfachen Vorteil bedeutet. Vielmehr wäre eine Regelung des Inhalts, dass Grundstücke, die durch mehrere gereinigte Straßen erschlossen werden, nur hinsichtlich einer der erschließenden Straßen veranlagt werden, mit den Vorgaben des Straßenreinigungsrechts nicht zu vereinbaren.“

„Danach kommt zum einen eine Zusammenfassung mehrerer Buchgrundstücke desselben Eigentümers zu einem Grundstück im Sinne des Straßenreinigungsgesetzes in Betracht, wenn diese jeweils für sich gesehen nicht, wohl aber in ihrer Gesamtheit wirtschaftlich nutzbar sind. Zum anderen ist auch denkbar, dass ein von einer Straße erschlossenes Buchgrundstück unter Berücksichtigung der rechtlich möglichen bzw. rechtlich zulässigen tatsächlichen, durch die Straße vermittelten wirtschaftlichen Nutzung mehrere im straßenreinigungsrechtlichen Sinn selbständige Grundstücke umfasst, so dass Veranlagungsgegenstand nur eine bestimmte Teilfläche eines Buchgrundstücks sein kann.“

Die Klägerin war Eigentümerin zweier Buchgrundstücke. Von dem ursprünglichen, mit einem Wohnhaus bebauten Grundstück, wurde ein Grundstücksteil abgetrennt, der nunmehr als eigenständiges Buchgrundstück geführt wurde, das für Garagen, Stellplätze sowie als Garten genutzt wurde. Darauf zog die Beklagte die Klägerin u. a. zu Straßenreinigungsgebühren in Höhe von insgesamt ca. 650,- Euro heran, die sich aus Teilsummen, die beiden Grundstücke und zwei unterschiedliche Straßen betreffend, zusammensetzte.

Als Reaktion erhob die Klägerin Klage, mit der sie sich gegen die Heranziehung zu Straßenreinigungsgebühren für ein Flurstück wandte. Sie begründete das damit, dass das bewusste Flurstück nicht von der betreffenden Straße erschlossen werde. Es gebe von dort aus keinen gesicherten Zugang; die Erschließung erfolge von andernorts. Wenn die Satzung in derartigen Fällen zufälliger Eigentümeridentität eine Gebührenpflicht trotz fehlender Erschließung begründe, verstoße sie gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Grundgesetzes und sei deshalb nichtig.

OVG Nordrhein-Westfalen, Az.: 9 A 2119/12

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