(IP/CP) Der Beklagte im Verfahren vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ist Treuhänder in einem Insolvenzverfahren. Er hatte von einer Zwischenmieterin eine Wohnung gemietet. Nach Beendigung des Zwischenmietvertrages ging das Mietverhältnis auf die früheren Eigentümer des Grundstücks über. Diese verkauften das Grundstück an die Klägerin. Nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erklärte der Beklagte gegenüber der Hausverwaltung der früheren Eigentümer und Vermieter, dass nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstehende Ansprüche auf Mietzins nicht gegen die Masse geltend gemacht werden könnten (also aus der Masse beglichen würden).

Der BGH entschied eindeutig. Ansprüche aus einem nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortbestehenden Mietverhältnis seien Masseverbindlichkeiten (also Verbindlichkeiten, die aus der Insolvenzmasse gegenüber Dritten beglichen werden müssen), wenn ihre Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss.

„Ist Gegenstand des Mitverhältnisses die Wohnung des Schuldners, so kann der Insolvenzverwalter/Treuhänder ...die Erklärung abgeben, dass Ansprüche, die erst nach Ablauf der in § 109 Abs. 1 Satz 1 InsO genannten Frist fällig werden, nicht im Insolvenzverfahren geltend gemacht werden können. Durch diese Erklärung wird der Mietvertrag nicht beendet, sondern vom Schuldner fortgesetzt.“

In seinem Leitsatz fasste der BGH wie folgt zusammen: „Die Erklärung des Insolvenzverwalters/Treuhänders, für Ansprüche aus dem Wohnraummietverhältnis des Schuldners nach Ablauf der dreimonatigen gesetzlichen Kündigungsfrist nicht mehr mit der Insolvenzmasse aufzukommen, wirkt auch gegenüber dem Erwerber, auf den das Mietverhältnis infolge Veräußerung des Grundstücks übergegangen ist, wenn sie in Unkenntnis des Eigentumsübergangs dem alten Vermieter gegenüber abgegeben worden ist.“

BGH, AZ.: IX ZR 29/11

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