(ip/pp) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht Bamberg ging es um einen Vergleich hinsichtlich Baumängeln zwischen Parteien, bei dem die Kostenverteilung sowie dessen generelle Relevanz umstritten war. Ein Bauunternehmer hatte Beschwerde eingelegt und sie im Wesentlichen damit begründet, die Kostenverteilung sei unbillig. Seine Leistung sei abgenommen gewesen – und zwar durch Aufforderung des Beklagten an den Kläger zur Rechnungsstellung. Die Beklagte habe konkludent auf weitere Abnahme verzichtet und Teilzahlung versprochen. Nach dem Sachverständigengutachten seien lediglich geringfügige Mängel feststellbar gewesen. Sein Mangelbeseitigungsaufwand für das vor Einholung des Gutachtens immerhin als mangelfrei dargestellten Werkes belaufe sich auf 990 Euro Netto. Das wären 12,7 % des Rechnungsbetrages (vor Mehrwertsteuer).

So urteilten die Richter im Wesentlichen hinsichtlich der Relevanz des Mangels. Hinsichtlich der Frage, ob die Beklagte das Werk des Klägers abgenommen- oder auf Abnahme verzichtet habe, sei festzustellen, dass sie bei festgestellten Mängeln die Abnahme ja auch habe verweigern können. Die Klage wäre dann ohne Erfolg geblieben; der Kläger hätte die Kosten ihrer erfolglos gebliebenen Klage dann vollständig zu tragen gehabt. Die Beklagte hätte zudem - bei Vorliegen der weiteren Voraussetzungen des § 323 Abs. 1 BGB - vom Vertrag zurücktreten können. Hinsichtlich der Schadenssumme fassten die Richter zusammen: “Die Erheblichkeit eines Mangels i.S.d. § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist in der Regel zu bejahen, wenn die Kosten der Beseitigung mindestens 10 % der vereinbarten Gegenleistung ausmachen.” So lehnten sie die Beschwerde ab.

OLG Bamberg, Az.: 8 W 60/08