(IP) Hinsichtlich rügeloser Leistungsabnahme und anschließend dennoch erforderlicher Mängelbeseitigung durch den Bauherrn hat das Oberlandesgericht (OLG) Schleswig mit Leitsatz entschieden.

„Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk trotz Kenntnis des Mangels ab, ohne sich die Mangelgewährleistungsrechte vorzubehalten, steht ihm nur noch der Anspruch auf Ersatz des Mangelfolgeschadens zu. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mangelbeseitigungskosten ist ausgeschlossen.“

Ein Bauherr hatte ein Bauwerk ohne jegliche Rüge abgenommen, war dann jedoch den entsprechen Bauunternehmer auf Erstattung der Mängelbeseitigungskosten angegangen. Das OLG hatte dem widersprochen. Der Anspruch auf Schadensersatz wegen der Mängelbeseitigung sei ausgeschlossen. Es erscheine nicht einsichtig, dass dem Besteller auch der Anspruch auf Ersatz des Schadens erhalten bleiben solle. Er verhalte sich nämlich widersprüchlich, wenn er zwar einerseits das Werk trotz eines ihm bekannten Mangels als vertragsgerecht abnehme, andererseits jedoch später die Mittel ersetzt haben möchte, um den Mangel zu beseitigen.

OLG Schleswig, Az.: 1 U 125/14

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