(IP) Mit dem Thema Verjährungshemmung durch Mahnbescheid hatte sich das Oberlandesgericht (OLG) Karlsruhe zu beschäftigen. Der Kläger nahm die Beklagte wegen ungerechtfertigter Bereicherung auf Rückabwicklung einer Immobilienkapitalanlage in Anspruch. Der Kläger war dafür geworben worden, eine Wohnung in einer Wohnanlage unter Einsatz von Fremdkapital zu erwerben. Dazu hatte er eine GmbH beauftragt, für ihn alle erforderlichen Rechtshandlungen vorzunehmen. Auf Grund der ihr erteilten umfassenden Vollmacht schloss diese Geschäftsbesorgerin in seinem Namen mit der Beklagten Kreditverträge zur Zwischen- und Endfinanzierung. Nach Errichtung der Wohnanlage erteilte sie die Schlussabrechnung.

Der Kläger nahm die nicht hin und machte dagegen geltend, der von ihr in seinem Namen gezeichnete Finanzierungsvertrag sei rechtsunwirksam. Außerdem fühlte er sich arglistig über wesentliche Anlagerisiken getäuscht, namentlich über den tatsächlichen Wert der gekauften Wohnung. Er erwirkte einen Mahnbescheid gegen die Beklagte über eine Hauptforderung von knapp 18.000,- EUR. Als Grund der verlangten Leistung gab er u.a. wie folgt an: „Ungerechtfertigte Bereicherung, Schadensersatz aus Darlehens-Vertrag, Täuschung über Provisionshöhe, ...“. Außerdem erklärte er, dass der Anspruch nicht von einer Gegenleistung abhänge.

Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, u.a. mit der Begründung, auf den von ihm erwirkten Mahnbescheid könne er sich nicht berufen, da er diesen Rechtstitel unter Verschweigung des Umstandes erschlichen habe, dass die Geldforderung von einer Gegenleistung abhänge.

Demgegenüber argumentierte das OLG, dass ein Mahnbescheid nur dann zur Hemmung der Verjährung geeignet sei, wenn der Antrag hinreichend individualisiert wäre. Dazu sei erforderlich, den geltend gemachten Anspruch durch seine Kennzeichnung von anderen Ansprüchen so abzugrenzen, dass dem Schuldner die Beurteilung möglich sei, ob er sich gegen den Anspruch zur Wehr setzen könne.

Das OLG entschied:

„Beschreitet ein Kläger in einem derartigen Fall gleichwohl den Weg des Mahnverfahrens in der nahe liegenden Absicht, die Klage nicht sofort begründen zu müssen, nutzt er treuwidrig eine formale Rechtsposition aus, wenn er sich auf die verjährungshemmende Wirkung des zugestellten Mahnbescheids beruft.“

„Das Landgericht hat auf dieser rechtlichen Grundlage angenommen, dass der anwaltlich vertretene Kläger die im Mahnantrag ... geforderte Erklärung, der Anspruch hänge nicht von einer Gegenleistung ab, bewusst falsch abgegeben hat. Zwar hat der Kläger als Antragsteller hier ... nicht wahrheitswidrig erklärt, die Gegenleistung bereits erbracht zu haben. Nur bei einer entsprechenden Täuschung des Mahngerichts ist der Kläger wegen Rechtsmissbrauchs ... gehindert, sich auf die durch Einreichung des Mahnantrages vor Ablauf ... eingetretene Hemmung der von der Beklagten geltend gemachten Verjährung des erhobenen Schadensersatzanspruchs zu berufen.“

OLG Karlsruhe, Az.: 17 U 56/14


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