(ip/pp) Keine Hemmung der Verjährung durch Mahnbescheid, wenn der geltend gemachte Anspruch nicht hinreichend individualisiert sein – so entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem jüngst gefällten Urteil.

Im konkreten Fall hatte ein für das Land Berlin tätiges Unternehmen der Müllentsorgungsbranche bei einer Hausverwaltung mehrere pauschal ausgewiesene Summen im fünfstelligen Bereich per Mahnbescheid eingefordert – und diesen Mahnbescheid dann für sich als aufschiebendes Organ im Verjährungsprozess reklamiert. Dem widersprachen die obersten Bundesrichter jetzt letztinstanzlich:

"Im Mahnverfahren wird die ausreichende Bezeichnung des Anspruchs vom Mahngericht vor Erlass des Mahnbescheids geprüft. In diesem Zeitpunkt muss der Anspruch individualisiert sein. Ein Mahnbescheid, der diesen Anforderungen nicht genügt, unterbricht oder hemmt den Lauf der Verjährung nicht." "Die Beklagte musste auch nicht, wie das Berufungsgericht angenommen hat, ständig die Übersicht darüber haben, bei welchen der von ihr verwalteten Objekte noch eine Forderung der Klägerin für die Vergangenheit offenstand. Vielmehr oblag es der Klägerin, ihre Forderung so deutlich zu bezeichnen, dass die Beklagte die Berechtigung ohne Weiteres prüfen konnte. Das Risiko, dass die Beklagte hierzu aufgrund der Angaben im Mahnbescheid nicht in der Lage war, trägt die Klägerin."