(ip/pp) Zu welchem Anlass eine fristlose Kündigung wegen schwerwiegender Mängel treuwidrig ist, entschied das Landgericht (LG) Münster in einem aktuellen Urteil. Im konkreten Fall wurden der Zweigniederlassung einer GmbH und Co. OHG (im Folgenden "P") Geschäftsräume für ein Lebensmittelgeschäft vermietet. Dieser Mietvertrag wurde durch 6 Nachträge insbesondere hinsichtlich der vereinbarten Mietzeit und des Mietzinses angepasst. Mit dem letzten Nachtrag wurde das Ende des Mietverhältnisses festgelegt - und es sollte künftig ein monatlicher Mietzins von knapp 5.500 Euro zzgl. Nebenkosten gezahlt werden.

Die “P” stellte jedoch vorzeitig ihren Geschäftsbetrieb in den betreffenden Räumen ein, und so standen diese leer. Nach Auflösung der ursprünglichen Vermieterfirma gingen deren Rechte und Pflichten auf den Beklagten über. Die Firma P leitete darauf mit Vereinbarung die Rechte und Pflichten aus dem Mietvertrag auf die Klägerin über, die zur gleichen Unternehmensgruppe gehört.

Die Klägerin beauftragte dann einen Architekten zur Erstellung eines Gutachtens über eine etwaige Mangelhaftigkeit des Objektes und zeigte mit mehreren Schreiben Mängel bei der Verwaltung des Beklagten an. Eine gleichzeitig angebotene Vertragsauflösung bei Leistung einer Einmalzahlung lehnte dieser indes ab.

Die Klägerin forderte den Beklagten ferner schriftlich zur Mängelbeseitigung auf und kündigte den Mietvertrag in der Folge fristlos. Sie sandte die Schlüssel zurück, zahlte jedoch noch für einen Monat Miete. Der Beklagte seinerseits forderte die Klägerin zur Durchführung der Schönheitsreparaturen auf, die aber nicht erfolgten. Die Klägerin behauptete, das Mietobjekt sei mangelhaft sei. Sie habe die Mietzahlung für den Monat Oktober angesichts der kurzen Zeitspanne nicht mehr stoppen können.

Das Landgericht Münster entschied: “Die fristlose Kündigung eines Gewerberaummietvertrages wegen angeblicher schwerwiegender Mängel des Mietobjektes ist treuwidrig, wenn die Nutzung des Objektes durch den Mieter schon vor dem Bemerken der Mängel aus anderen, in der Person des Mieters liegenden Gründen aufgegeben wurde und eine weitere Nutzung auch nicht beabsichtigt ist.”

LG Münster, Az.: 15 O 461/08