(IP) Hinsichtlich effektiv abzurechnender Höhe von Mängelbeseitigungskosten hat das Oberlandesgericht Köln entschieden. Die Klägerin nahm den Beklagten auf Schadensersatz wegen mangelhafter Werkleistungen in Anspruch. Sie betrieb ein Unternehmen des Baugewerbes, der Beklagte war als Dachdecker tätig. Der Klägerin oblag die Kernsanierung eines Hauses und nahm u.a. die Erneuerung des Hauptdaches und die Anbringung einer Giebelkonstruktion vor. Zahlungen an ihn erfolgten in bar durch den Ehemann der Klägerin. Noch während der Ausführung der Arbeiten kam es zu Unstimmigkeiten über das Vorliegen von Mängeln, das dazu führte, dass die Arbeiten nicht weitergeführt wurden. Die Klägerin beauftragte darauf einen Sachverständigen mit der Erstellung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens über die ausgeführten Arbeiten. Der Sachverständige bewertete darin die Dachdecker- und Klempnerarbeiten in weiten Teilen als nicht den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechend und bezifferte die Mängelbeseitigungskosten mit ca. 24.500,- Euro. Der Kläger ließ darauf die Mängel anderweitig beheben, forderte vom Beklagten die Kosten gemäß der bewussten Summe.

Das OLG entschied gegen ihn: „Der der Klägerin nach §§ 634 Nr. 4, 281 BGB zustehende Anspruch auf Ersatz der Mängelbeseitigungskosten ist allerdings nicht nach dem durch den Sachverständigen ... veranschlagten Betrag von 24.500,- Euro zu bemessen, sondern auf einen Betrag von 8.000,-- Euro begrenzt. Der Zeuge ... hat bei seiner Vernehmung durch den Senat bekundet, dass die Klägerin die Mängel der Werkleistung des Beklagten ... zu einem Preis von etwa 8.000,-- Euro hat beseitigen lassen.

Lässt der Auftraggeber die Mängel tatsächlich und vollständig beseitigen, so kann er den Schaden nicht mehr fiktiv auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens, sondern nur nach dem tatsächlich angefallenen Kostenaufwand abrechnen.“

OLG Köln, AZ.: 11 U 94/14

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