(ip/pp) Das Verwaltungsgericht (VG) Koblenz hat sich jetzt zum Lärmschutz bei der Weinabfüllung geäußert. Ein Nachbar werde durch die Erteilung einer Nachtrags-Baugenehmigung, mit der einem Weinguts erlaubt wird, die Abfüllanlage bei gekippten Fenstern zu betreiben, nicht in seinen Rechten verletzt, so die Richter.

Nach der ursprünglichen Planung der Betriebserweiterung war anfänglich vorgesehen gewesen, Türen und Fenster der neuen Halle beim Betrieb der Abfüllanlage geschlossen zu halten. Dann reichte der Inhaber des Weingutes aber einen Nachtrags-Bauantrag zusammen mit einem Lärmgutachten ein, das es nicht als erforderlich ansah, dass beim Betrieb der Abfüllanlage die Fenster gänzlich geschlossen bleiben müssten. Auch diese Genehmigung wurde ihm erteilt.

Die hiergegen von einem Nachbarn erhobene Klage wies das VG Koblenz ab, nachdem es die entstehenden Lärmimmissionen von einem Sachverständigen hatte messen lassen.

Der Nachbar, so die Richter, müsse den Betrieb der Abfüllanlage auch bei gekippten Fenstern hinnehmen. Diese Nutzung, die nur zur Tageszeit erfolgen dürfe, sei auch bei gekippten Fenstern nicht rücksichtslos. Entscheidend sei die effektiv erreichte Lärmmenge, ganz egal, wo der Betrieb angesiedelt sei. Der Immissionsrichtwert für ein Dorfgebiet, Mischgebiet oder eine Gemengelage, der generell 60 db(A) betrage, müsse unterschritten werden. Und der im konkreten Fall ermittelte Wert erreiche danach sogar den Tagesimmissionsrichtwert für ein reines Wohngebiet nicht.

Verwaltungsgericht Koblenz, Az.: 7 K 771/06