(IP/CP) Ob ein Vermieter, der die Absicht hat, eine fremdvermietete Wohnung zu rein beruflichen Zwecken selbst zu nutzen, damit auch gleichzeitig ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses darstellen kann, musste der Bundesgerichtshof in einer Entscheidung beantworten.

Er hatte das Mietverhältnis mit der Begründung beendet, seine Ehefrau beabsichtige, ihre Anwaltskanzlei nach Berlin in die von den Beklagten gemietete Wohnung zu verlegen. Die Beklagten widersprachen dem und machten Härtegründe geltend.

Der BGH gab dem Vermieter Recht und bestätigte das berechtigte Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses. Dies sei aufgrund der verfassungsrechtlich geschützten Berufsfreiheit nicht geringer zu bewerten als ansonsten in Anspruch genommene Rechte des Vermieters zu Wohnzwecken. Die Richter formulierten im Urteil, das dies umso mehr gelte, wenn sich „die selbst genutzte Wohnung des Vermieters und die an die Mieter vermietete Wohnung in demselben Haus befinden. Die Entscheidung des Vermieters, ob die berufliche Tätigkeit innerhalb seiner Wohnung oder in einer von seiner Wohnung getrennten, in demselben Haus gelegenen anderen Wohnung ausgeübt werden soll, ist zu respektieren, sofern der Nutzungswunsch nachvollziehbar und vernünftig begründet ist.“

Der Leitsatz fasst zusammen: „Auch wenn der Vermieter, der eine andere Wohnung in demselben Haus bewohnt, die vermietete Wohnung nicht nur überwiegend, sondern ausschließlich für seine berufliche Tätigkeit nutzen will, ist das hierdurch begründete Interesse gemäß ... BGB an der Beendigung des Mietverhältnisses den ... beispielhaft aufgeführten gesetzlichen Kündigungsgründen gleichwertig“.

BGH, AZ.: VIII ZR 330/11


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