(IP) Hinsichtlich der Korrektheit von Nachtragsvereinbarungen und deren Wirkung auf die Regelungen eines Mietvertrages hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Zur Wahrung der Schriftform des Mietvertrages gemäß § 550 BGB, wenn eine weitere Nachtragsvereinbarung auf die Regelungen des Vertrages "und seiner Ergänzungen" verweist.“

Die Klägerin verlangte die Herausgabe von Außenwerbeflächen, die sie der Beklagten vermietet hatte. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen. Mit der Berufung verfolgte die Klägerin ihr Begehren weiter und machte geltend: Ihre ordentliche Kündigung sei wirksam und die Befristung des Mietvertrages unwirksam, da eine Vertragsergänzung auf die 1. Ergänzung zum Vertrag nicht ausdrücklich und identifizierbar Bezug nehme. Die Wendung im Vertrag ”Im Übrigen gelten die getroffenen Regelungen und Bestimmungen des Vertrages und seiner Ergänzungen“ sei ersichtlich formelhaft und von der Beklagten ständig verwendet worden. Hier sei keine Mehrzahl von Ergänzungen vorhanden gewesen, sondern nur ein Nachtrag, der nicht individualisiert worden sei.

Der KG-Senat war in seinem Urteil einstimmig davon überzeugt, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg habe. Die Berufung könne nur darauf gestützt werden, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruhe oder die zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigten. Beides sei nicht der Fall. Das Landgericht habe zutreffend erkannt, dass die Schriftform des Mietvertrages gewahrt und die ordentliche Kündigung der Klägerin daher unwirksam gewesen sei.

KG Berlin, Az.: 8 U 105/17

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