(ip/pp) Die Vergabekammer (VK) Hessen hat sich in einem jüngst gefällten Beschluss mit der Ausschreibungspflicht bei kommunalen Grundstückskaufverträgen beschäftigt. Sie entschied, dass ein Grundstückskaufvertrag, der weder eine ausdrückliche Bauverpflichtung noch einen Hinweis auf städtebauliche Ziele, welche die Kommune verfolgt, enthält, nicht dem Vergaberecht unterliegt. Selbst ein Rücktrittsrecht der Gemeinde für den Fall der Nichtbebauung könne nicht zur Anwendbarkeit des Vergaberechts führen, da die Gemeinde damit noch nicht allein eine Bebauung des Grundstücks nach ihren Vorstellungen wirtschaftlich durchsetzen könne – auch wenn diese z.B. über die Vorgaben des Bebauungsplanes hinausgingen.

Der Beschluss ist noch nicht bestandskräftig.

VK Hessen, Beschluss vom 05.03.2008