(ip/pp) Zur Gläubigerbenachteiligung mittels ungünstigem Vertrag äusserte sich der Bundesgerichtshof in einem aktuellen Urteil. Wirkt der Schuldner folglich an der Änderung eines für ihn wirtschaftlich ungünstigen Vertrages mit und wird dieser durch den anderen Vertragsteil erfüllt, so begründet die Möglichkeit, dass andernfalls der Gegner vom Vertrag zurückgetreten wäre, keine objektive Benachteiligung der Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzgläubiger. Im konkreten Fall hatte ein Verwalter im Gesamtvollstreckungsverfahren behauptet, die Schuldnerin habe in Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt, als sie im Zuge wirtschaftlicher Schwierigkeiten bei nachträglichen Vertragsvereinbarungen einer für sie objektiv ungünstigeren Vertragsvereinbarungen zustimmte. Die Richter formulierten: "Nur für Rechtshandlungen des Schuldners kommt die Absichts- oder Vorsatzanfechtung in Betracht" - und definierten damit eindeutig den denkbaren Adressaten einer derartigen Klage.

BGH, IX ZR 199/03