(IP) Hinsichtlich der „qualifizierten Schriftform“ bei Mietvertragsänderungen hat das Berliner Kammergericht (KG) mit Leitsatz entschieden.

„1. Der Vorrang der Individualabrede gemäß § 305b BGB greift auch gegenüber einer in einem Formularmietvertrag über ein langfristiges Gewerberaummietverhältnis enthaltenen qualifizierten Schriftformklausel, wonach auch die Änderung der Schriftformklausel der Schriftform bedarf.

2. Bei Vereinbarung einer solchen Klausel in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung durch den Vermieter kann sich jedenfalls der Erwerber auf § 305b BGB berufen. Es ist mit § 550 BGB nicht vereinbar, wenn der Erwerber an eine mündliche Vertragsänderung und zugleich auch an die Befristung des Mietvertrages gebunden wäre.“

Der Beklagte hatte Berufung gegen ein Urteil eingelegt, mit dem er verurteilt worden war, gemietete Gewerberäume zu räumen und an die Klägerin herauszugeben. Der Beklagte trug zur Begründung der Berufung vor: Ein wichtiger Grund zur Kündigung habe nicht vorgelegen. Der von ihm zudem ausgeübte Getränkehandel (neben seinem Kioskbetrieb) sei von der Erlaubnis der vorherigen Vermieterin umfasst, da es sich dabei um handelsübliche Waren handele. Die den Kündigungsgrund „Getränkehandel“ erstmals enthaltende Kündigung sei erst vier Monate nach der Abmahnung erfolgt, obwohl der Getränkehandel gar nicht Gegenstand der Abmahnung gewesen sei. Die Klägerin sei aber bereits bei Vertragsübernahme von der damaligen Vermieterin über den Getränkehandel informiert worden und habe hiervon auch bei Abschluss des Änderungsvertrages gewusst.

Dem widersprach das Kammergericht: „Die Änderung des Nutzungszweckes bedurfte der Schriftform.“

„Die Vereinbarung über die Erweiterung des Nutzungszwecks ist nicht in schriftlicher Form erfolgt. Denn dies setzt nach § 126 Abs. 2 BGB voraus, dass Angebot und Annahme in schriftlicher Form erklärt werden ... Es genügt insoweit auch nicht, dass die Vertragsparteien die Änderung tatsächlich vollzogen haben. Denn ein konkludenter Vertragsschluss genügt dem Formerfordernis des § 550 BGB nur dann, wenn eine von beiden Parteien unterzeichnete, die Vertragsbedingungen enthaltene Urkunde vorliegt, die dem später konkludent geschlossenen Vertrag entspricht“.

KG Berlin, Az.: 8 U 207/15

© immobilienpool.de