(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem Oberlandesgericht OLG Frankfurt ging es um fehlende Vertragsgrundlagen bei einem Immobilienkauf und deren rechtliche Relevanz. Der betreffende Kläger forderte für sich Kaufpreisminderung eines mit einem Gaststättenbetrieb bebauten Grundstücks. Der Vertrag hatte folgende Regelung enthalten: „Der Käufer versichert, dass der Gaststättenbetrieb über alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen oder sonstigen Zustimmungen verfügt, die für die Errichtung und Nutzung der betrieblich genutzten Gebäude sowie des Gaststättenbetriebes in der gegenwärtigen Form erforderlich sind.“

Die betreffende Stadt hatte auf den Kaufvertrag hin eine Betriebserlaubnis erteilt, die irrtümlich auf der Betriebserlaubnis basierte, die dem Vormieter erteilt worden war und die von einer geringeren Grundfläche ausging. Sie umfasste nicht eine mitverkaufte Halle und die Außentoiletten. Der Kläger hatte den Gaststättenbetrieb jedoch umgehend unter Nutzung der weiteren Flächen als Lager, als Regenunterstand für Gäste des Biergartens und für größere Veranstaltungen genutzt. Dennoch bestand zwischen dem Verkäufer, einem Investor und der Stadt Auseinandersetzungen über die beabsichtigte Bebauung der Nachbargrundstücke mit Wohneinheiten.

Insofern gab das OLG dem Kläger hinsichtlich fehlender Vertragsgrundlagen Recht:

„Eine fehlende Baugenehmigung stellt einen Sachmangel ... von veräußerten Gebäuden oder Gebäudeteilen dar“. Dennoch akzeptierte das OLG die geforderte Kaufpreisminderung nicht. Der Kläger habe „nicht dargetan, dass es ihm unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre, dem Beklagten Gelegenheit zur Nacherfüllung zu geben... Dies ist auch wenig wahrscheinlich, da er das verkaufte Grundstück mit Gaststättenbetrieb im bisherigen Umfang uneingeschränkt und unbeanstandet nutzt.“

OLG Frankfurt, AZ.: 12 U 185/10

 

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