(IP) Hinsichtlich der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek hat das Oberlandesgericht (OLG) München mit Leitsatz entschieden.

„1. Wird aus einem Titel vollstreckt, in dem die Zahlung Zug-um-Zug von der Vorlage einer schriftlichen Bürgschaft abhängig gemacht ist, und die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek beantragt, so bedarf die Bürgschaft keiner öffentlichen Beurkundung oder Beglaubigung.

2. Auch genügt die Zustellung des Originals der Bürgschaftsurkunde von Anwalt zu Anwalt.“

Die Beteiligte hatte mit dem Beklagten, Eigentümer eines Grundbesitzes, in einem Rechtsstreit einen Vergleich geschlossen, der u.a. folgende Zahlungsverpflichtungen aussprach: ... „Der Beklagte verpflichtet sich, an die Klägerin weitere 14.872,83 € brutto zu zahlen, Zug um Zug gegen Vorlage einer Gewährleistungsbürgschaft, also gem. § 17 Abs. 2 VOB/B eine Bürgschaft eines Kreditinstituts oder Kreditversicherers, sofern das Kreditinstitut oder der Kreditversicherer in der Europäischen Gemeinschaft ... zugelassen ist.“

Unter Vorlage einer vollstreckbaren Ausfertigung des Vergleichs beantragte die Beteiligte die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek. Daraufhin gab das Grundbuchamt der Beteiligten auf, den Nachweis der Erteilung und Zustellung der Bürgschaft in öffentlich beglaubigter Form zu erbringen. Die Bürgschaftsurkunde müsse notariell beglaubigt mit einem Vertretungsnachweis an den Vollstreckungsschuldner zugestellt werden, wobei auch der Nachweis der Zustellung mit öffentlicher Urkunde zu führen sei.

Mit ihrer darauf eingelegten Beschwerde verfolgte die Beteiligte ihre Anträge weiter. Da es sich um getrennte Anträge handele, hätte das Gericht zumindest eine Eintragung vornehmen müssen.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

OLG München, Az.: 34 Wx 185/18

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