(ip/RVR) Das OLG Hamm entschied kürzlich bzgl. der Klage eines Betriebshaftpflichtversicherers gegen einen Generalunternehmer auf Schadensersatz; einer seiner Versicherungsnehmer hatte den beklagten Generalunternehmer mit dem Umbau eines historischen Gebäudes zu einem Hotel beauftragt. Der vergab die einzelnen Gewerke an Subunternehmer, so auch den Einbau einer Fernwärmeanlage und einer Aufzugsanlage inkl. Steuerungsprogrammierung.

Eines Tages kam es im Zusammenhang mit der Fernwärmeanlage zu einem Brandalarm im Untergeschoss des Hotels; die Ursache für den Alarm (Heißwasser/Wasserdampf) breitete sich in das Erdgeschoss aus, sodass ein zweiter Feueralarm für das Erdgeschoss einsetzte. Der Aufzug war so programmiert, dass er bei Einsetzen des Branderkennungssystems für das Erdgeschoss ins Untergeschoss zu fahren hatte - ungeachtet eines zuvor für das Untergeschoss eingesetzten Brandalarms. Unglücklicherweise stiegen während des Vorfalls im Untergeschoss Hotelgäste im Erdgeschoss in den Aufzug; sie wurden infolge des zweiten Feueralarms im Erdgeschoss automatisch ins Untergeschoss gefahren wurden, wo sich die Aufzugtüren öffneten und Heißwasser in den Aufzug eindrang, sodass sie erhebliche Verletzungen erlitten.

Der Ersatzanspruch der Hotelbetreiberin/Versicherungsnehmerin ist gem. § 86 VVG (§ 67 VVG a.F.) auf ihren Betriebshaftpflichtversicherer übergegangen, soweit dieser den Schaden zu Recht reguliert hat. Der Ersatzanspruch der Hotelbetreiberin ergibt sich aus §§ 634 Nr.4, 633, 280 Abs.1 BGB (oder sofern im Vertragsverhältnis zwischen ihr und der Beklagten die VOB/B vereinbart worden sein sollte, gem. § 13 Nr.7 VOB/B). Das von der Beklagten aus dem Generalübernahmevertrag über den Umbau des Gebäudes zu einem Internationalen Kongresscenter geschuldete Werk war zumindest hinsichtlich der Programmierung der Aufzugssteuerung mangelhaft. Diesen Werkmangel hat der Generalunternehmer zu vertreten; er muss sich das nach § 280 Abs.1 S.2 BGB vermutete Verschulden der Subunternehmerin (dessen sie sich nicht entlasten konnte) gem. § 278 BGB zurechnen lassen, weil er sich ihrer zur Erfüllung seiner Vertragspflichten als Generalunternehmer der Hotelbetreiberin bedient hat. Der Mangel der Aufzugssteuerung war (mit)ursächlich für das Schadensereignis. Weiters mögliche Mängel an der Fernwärmeanlage betreffen ebenfalls das Werk der Generalunternehmerin - wie die Verantwortlichkeiten für das Schadensereignis im Innenverhältnis zwischen ihr und ihren Subunternehmern und zwischen den Subunternehmer untereinander aufzuteilen sind, kann hier dahinstehen.

Die Versicherungsnehmerin war den verletzten Gästen aus dem Beherbergungsvertrag verpflichtet, Schmerzensgeld und Schadensersatz zu leisten, § 536 a Abs.1 1.Fall, § 253 Abs.2 BGB: Bei Vertragsschluss war ein Mangel der Mietsache i.S.d. § 536 BGB vorhanden; das Hotel wies aufgrund der fehlerhaften Aufzugssteuerung nicht den geschuldeten verkehrssicheren Zustand auf. Dieser Mangel bestand bereits seit Inbetriebnahme. Folglich traf die Hotelbetreiberin/Vermieterin eine Garantiehaftung. Eine Zurechnung eines Verschuldens des Bauunternehmers über § 278 BGB im Verhältnis der Vermieterin zu ihren Gästen ist insoweit nicht erforderlich. Die Klägerin kann aus übergegangenem Recht den ihrer Versicherungsnehmerin aufgrund des Schadensfalles entstandenen Schaden, sowie künftig aus dem Ereignis noch entstehende Schäden die von ihr aufgrund des Versicherungsvertrags zu regulieren sein werden geltend machen.

OLG Hamm vom 15.11.2011, Az. I-21 U 167/10


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