(IP/CP) Die Beklagten, Mieter einer im Eigentum einer Erbengemeinschaft stehenden Wohnung, klagten gegen ihre im Mietvertrag festgelegte einheitliche Vorauszahlungen für Heizkosten und sonstige Betriebskosten nach dem Abflussprinzip – also nach dem aus dem Steuerrecht bekannten Prinzip, gänzlich die im jeweiligen Kalenderjahr geleisteten Zahlungen ohne Unterscheidungen umzulegen.

Der Bundesgerichtshof entschied, dass Vermieter bei der Erstellung der Heizkostenabrechnung nicht alle im Abrechnungszeitraum geleisteten Zahlungen an das Versorgungsunternehmen (Abflussprinzip) zu Grunde legen darf. Vielmehr ist nach dem Leistungsprinzip zu verfahren. Es müssen die Kosten des tatsächlich verbrauchten Brennstoffs als Grundlage herangezogen werden.

Des Weiteren entschieden die Richter, dass der Mieter eine solche Heizkostenabrechnung aber auch nicht pauschal um 15 % unter Anwendung der Heizkostenverordnung kürzen dürfe, denn diese Vorschrift betreffe nur den Fall, dass über die Kosten des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs nicht verbrauchsabhängig abgerechnet wird.

Der BGH fasste in seinem Leitsatz wie folgt zusammen:

„a) Heizkosten können nicht nach dem Abflussprinzip, sondern nur unter Ansatz des im Abrechnungszeitraum verbrauchten Brennstoffs abgerechnet werden...
b) Die auf der Anwendung des Abflussprinzips beruhende Fehlerhaftigkeit einer Heizkostenabrechnung kann nicht durch eine Kürzung der auf die Nutzer entfallenden Kostenanteile nach § 12 Abs. 1 HeizkostenV ausgeglichen werden...“

BGH, AZ.: VIII ZR 156/11

© immobilienpool.de Media GmbH