(IP) Hinsichtlich u.a. der Rückerstattung von Geldern durch eine Wohnungseigentümergemeinschaft hat das Landgericht (LG) München entschieden.

„Denn den Wohnungseigentümern fehlt die Kompetenz, einem anderen Wohnungseigentümer einen bestehenden Anspruch durch Beschluss zu nehmen. Da im Falle der Begründetheit des gelten gemachten Anspruchs den Eigentümern somit von vornherein kein Ermessen zusteht, die Wohnungseigentümergemeinschaft vielmehr verpflichtet ist, den Anspruch zu erfüllen, bedarf es vor Erhebung einer Zahlungsklage grundsätzlich auch keiner Vorbefassung der Eigentümerversammlung.
Daran ändert es auch nichts, dass es den Eigentümern grundsätzlich frei stünde, den vom Kläger geltend gemachten Anspruch freiwillig durch Mehrheitsbeschluss anzuerkennen, wodurch eine streitige Auseinandersetzung vor Gericht vermieden werden könnte ... Insoweit unterscheidet sich die Wohnungseigentümergemeinschaft nämlich letztlich nicht von anderen Schuldnern. Auch diese können ein Gerichtsverfahren dadurch vermeiden, dass sie einen gegen sie geltend gemachten Anspruch freiwillig anerkennen. Dennoch ist die vorherige außergerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs gegenüber dem Schuldner nicht Voraussetzung für die Klageerhebung gegen ihn. Das Interesse eines Beklagten, der zur Erhebung der Klage durch sein Verhalten keine Veranlassung gegeben hat, nicht unnötigerweise mit Prozesskosten belastet zu werden, wird vielmehr dadurch ausreichend gewahrt, dass er durch ein sofortiges Anerkenntnis gem. § 93 ZPO die Belastung mit Prozesskosten vermeiden kann.“

Der Kläger war Mitglied der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft. Er verlangte von dieser Rückerstattung von geleisteten Zahlungen, die Erklärung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung (mit drohender Zwangsversteigerung) aus zugunsten der Beklagten ergangenen Kostenfestsetzungsbeschlüssen sowie die Herausgabe verschiedener Vollstreckungstitel.

Die Eigentümer der beklagten Wohnungseigentümergemeinschaft hatten in einer Eigentümerversammlung eine Jahresabrechnung genehmigt. Aus der Einzelabrechnung für die im Sondereigentum des Klägers stehende Wohnung ergab sich dabei ein Nachzahlungsbetrag den der Kläger auch nachträglich in Teilen beglich. Er hatte aber u.a. eine Anfechtungsklage erhoben.

Die Richter stellten aber hinsichtlich des Nachzahlungsbetrages ferner fest, dass, wenn einem Wohnungseigentümer gegen den Verband ein Zahlungsanspruch zustehe, es vor dessen gerichtlicher Geltendmachung nicht der Vorbefassung der Eigentümerversammlung mit dem Zahlungsbegehren bedürfe. Das Interesse des Verbands und der übrigen Wohnungseigentümer, nicht unnötig mit Prozesskosten belastet zu werden, werde durch Gesetz ausreichend gewahrt.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

LG München I, Az.: 1 S 2812/18 WEG

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