(ip/pp) Inwieweit eine Gefahrenerhöhung für eine Immobilie vorliegt, wenn sich der Mieter in U-Haft befindet, hatte das Oberlandesgericht Celle jetzt zu entscheiden. Die Klägerin macht gegen die Beklagte Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag nach einem Brand geltend. Zwischen den Parteien bestand eine Wohngebäudeversicherung für das mit einem Einfamilienhaus bebaute Grundstück. Dem Vertrag lagen verschiedene Versicherungsbedingungen der Beklagten zugrunde. Die Klägerin, die das Grundstück für 40.000 Euro gekauft hatte, war zunächst bei einer anderen Versicherung versichert. Die Umstände der dortigen Vertragsauflösung waren streitig. In dem Versicherungsantrag, der unter Vermittlung der für die Beklagten tätigen Bank aufgenommen wurde, wurde angegeben, dass das bisherige Versicherungsverhältnis durch den Versicherungsnehmer gekündigt worden sei. Die Klägerin vermietete, vertreten durch ihren Sohn, das Haus an die Eheleute. Wegen Mietrückständen war es zu einem Mietprozess gekommen und das Objekt sollte geräumt werden. Dazu kam es aber nicht mehr, da die Mieter in Untersuchungshaft gerieten. Darauf kam es zu einem erheblichen Brandschaden im Gebäude. Die Beklagte nahm nach erfolgter Schadensanzeige durch die Klägerin eine Verhandlungsniederschrift mit ihrem Sohn sowie mit ihr selbst auf. Ausweislich eines Gutachtens des von der Beklagten beauftragten Sachverständigen steht fest, dass Ursache des Brandes eine Brandstiftung unter Verwendung von Brandbeschleunigern an verschiedenen Stellen im Inneren des Hauses war. Der ebenfalls von der Beklagten beauftragte Sachverständige konnte bis auf eine von ihm nicht zu untersuchende Tür keine Spuren für ein gewaltsames Eindringen in das Haus feststellen. Die Beklagte erklärte darauf den Rücktritt vom Vertrag und kündigte ihn. Ferner focht sie den Vertrag zusätzlich wegen arglistiger Täuschung an.

Das OLG entschied: „1. Es liegt keine zur Leistungsfreiheit führende Gefahrerhöhung in der Wohngebäudeversicherung (hier: Brand) vor, wenn die bisherigen Mieter eines Wohnhauses sich in U-Haft befinden, der Vermieter als Versicherungsnehmer sowie von den Mietern beauftragte Personen aber weiterhin durch ihnen zur Verfügung stehende Schlüssel das Haus kontrollieren, die Miete weiter gezahlt wird und noch vor dem Brand durch den Versicherungsnehmer das zuvor aufgebrochene Schloss einer Seiteneingangstür ersetzt wird und wieder funktionstüchtig schließt.”…

”4. Für die Neuwertentschädigung fehlt es an der Sicherstellung der Wiederherstellung, wenn der Versicherungsnehmer mit dem Bau nicht begonnen und auch keinen Bauvertrag abgeschlossen hat, sondern nur ein Angebot vorliegt und eine Abwicklung über ein Treuhandkonto erfolgen soll.“

OLG Celle, Az.: 8 U 99/09