(IP) Hinsichtlich der unbeschränkten persönlichen Haftung der Gesellschafter einer GbR für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis hat das Oberlandesgericht (OLG) Hamm mit Leitsatz entschieden.

„Die unbeschränkte persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts für die Gesellschaftsverbindlichkeiten im Außenverhältnis besteht grundsätzlich nach ihrem Ausscheiden oder der Beschränkung ihrer Haftung als Kommanditisten fort, soweit der Rechtsgrund für den Anspruch im Zeitpunkt des Ausscheidens oder der Haftungsbeschränkung gelegt war.“

Die Klägerin machte gegenüber den Beklagten Schadensersatzansprüche geltend. Die Klägerin hatte mit der Beklagten – einer GbR – unter anderem einen Architektenvertrag über den Neubau eines Freizeit- und Erlebnisbades geschlossen. Laut Vertrag hatte die Beklagte die Grundleistungen der ersten Leistungsphasen zu erbringen. Nach Abschluss des Vertrages wandelte die Beklagte ihre Rechtsform aber zunächst in eine GmbH & Co. KG um – und dann in die jetzige Rechtsform einer GmbH.

Mit der Streithelferin hatte die Klägerin einen Bauvertrag geschlossen, der unter anderem Fliesenarbeiten und Arbeiten an der Lüftung im geplanten Saunabereich umfasste. Nach Durchführung und Abnahme dieser Arbeiten beanstandete die Beklagte gegenüber der Streithelferin, dass sich in der Sauna die Bodenfliesen gelöst hätten, und forderte sie unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung auf.

Darauf hatten sie die Beklagten gewehrt. Ihre Firmierung sei in der Zwischenzeit wirksam umgewandelt worden. Die Nachhaftungszeit sei vor der Klageerhebung abgelaufen gewesen.

Das bestritt das OLG kategorisch. „Danach haften die Beklagten ... für die Erfüllung der vor Umwandlung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts in eine Kommanditgesellschaft begründeten Leistungspflichten aus dem Architektenvertrag und die sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche weiterhin unbeschränkt persönlich. Die Klägerin hat einen Vertrag mit persönlich haftenden Gesellschaftern geschlossen und konnte darauf vertrauen, dass diese auch haften, wenn die Verbindlichkeiten nicht oder schlecht erfüllt werden.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

OLG Hamm, Az.: 12 U 175/15

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