(IP/CP) Um die Grenzen der Verantwortlichkeiten bei der Bausausführung ging es aktuell vor dem Oberlandesgericht (OLG) Koblenz. Die Klägerin, sie stellte unter Verwendung von Chemikalien umweltverträgliche Reinigungs- und Pflegemittel her, verklagte ein Architektenbüro auf Schadensersatz wegen Planungs- und Überwachungsfehlern beim Wiederaufbau einer Halle, die nach einem Brand wieder aufgebaut worden war. Die Architekten hätten einzig eine von ihr erstellte Liste der dort verwendeten Chemikalien an die Bauhandwerker weitergegeben und sich dann aus der Verantwortung gestohlen.

Fehlplanungen und unzureichende Bauüberwachung sollten dafür verantwortlich sein, dass u. a. der gefugte Hallenboden den Chemikalien nicht standhielt. Ferner löste sich die Verfliesungen der Wände. Die beklagte bauausführende Firma bestritt ihre Verantwortung mit der Behauptung, die Architekten seien Vertragspartner der Klägerin gewesen. Im Übrigen lägen weder Planungsmängel noch eine unzureichende Bauüberwachung vor.

Das OLG widersprach dieser Argumentation und fasste in Richtung der Architekten zusammen: „Soweit die Beklagte meint, sie sei entlastet, weil sie diese Liste mit den weiteren Anforderungen an den Hallenboden an spezialisierte und erfahrene Handwerksbetriebe weitergegeben habe, verkennt sie Inhalt und Umfang der Planungspflichten eines Architekten. Es hätte einer Nachfrage beim Hersteller der Fliesen, beim Produzent des Fliesenklebers und vor allem beim Fabrikant des Fugenmörtels bedurft, um sicherzugehen, dass alle drei Komponenten einzeln, insbesondere aber in Kombination miteinander den sehr speziellen Anforderungen des Objekts dauerhaft genügen konnten. ... Die Beklagte handelte auch schuldhaft. Vertrauen auf die Fachkompetenz eines Handwerksbetriebs kann den Architekt allenfalls bei ganz einfachen Aufgaben entlasten, deren Bewältigung von jedem Handwerker und seinen Gehilfen ohne weiteres erwartet werden kann.“

Der Sachverständige des Verfahrens hatte bei seiner Anhörung erklärt: "Hätte man mir als Architekten oder als ausführendem Unternehmer diese Liste mit Chemikalien vorgegeben, so hätten bei mir sämtliche Alarmglocken geklingelt. Ich hätte diese Liste zu einem Spezialisten gegeben, der Laborproben hätte machen müssen und mir dann eine entsprechende Empfehlung geben könnte, welche Art von Fliesen und welche Art von Fugenmaterial für diese Fliesen geeignet wären". Dieser Stellungnahme stimmte das OLG ausdrücklich zu.

OLG Koblenz, AZ.: 5 U 577/12


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