(ip/RVR) Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein hatte aktuell über die Eintragung im deutschen Grundbuch eines niederländischen Ehepaares, das in Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht lebt, zu entscheiden.

Der Beteiligte zu 1 ist eingetragener Eigentümer des eingetragenen Besitzes. Er veräußerte durch notariellen Kaufvertrag vom 23.07.2008 eine noch zu vermessende Teilfläche des Grundstücks an die Beteiligten zu 2 und 3, die niederländische Staatsangehörige sind. Sie wurden laut einem ausdrücklichen Hinweis in der Kaufvertragsurkunde in niederländischer Gütergemeinschaft getraut. Laut Grundstückskaufvertrag erwarben die Beteiligten zu 2 und 3 den Kaufgegenstand jeweils zu hälftigem Miteigentum. Nach Vermessung der verkauften Teilfläche erklärte die bevollmächtigte Mitarbeiterin des Notars am 28.10.2008 für die Beteiligten zu 1 bis 3 die Auflassung, worin es unter anderem hieß, dass das Eigentum an der Teilfläche des Grundstücks auf die Beteiligten zu 2 und 3 je zu ideeller Hälfte übergeht. Am 30.10.2008 beantragte der Notar die Eigentumsumschreibung. Der zuständige Rechtspfleger des Grundbuchamtes wies jedoch den Notar darauf hin, dass die Beteiligten zu 2 und 3 nicht mit dem in der Auflassung angegebenen Berechtigungsverhältnis als Eigentümer eingetragen werden könnten, da sie nach niederländischem Recht im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft lebten. Der Notar hielt an seiner Auffassung fest.

Die zulässige Beschwerde vor dem Landgericht führte nicht in der Sache zum Erfolg, weil die angefochtene Entscheidung nicht auf einer Verletzung des Rechts (§§ 78 GBO, 546 ZPO) beruht.

Das OLG führte aus, dass die Ausführungen des LG einer rechtlichen Nachprüfung standhalten.
Das LG hat die Beschwerde im Grundsatz rechtsfehlerfrei zurückgewiesen, da der beantragten Eintragung ein Hindernis entgegensteht. Es ist jedoch zu beachten, dass die Zwischenverfügung im Hinblick auf die zur Beseitigung des Hindernisses geeigneten Mittel neu zu fassen ist.

Die Beteiligten zu 2 und 3 können aufgrund der bisher vorgelegten Urkunde nicht als Bruchteilseigentümer je zur ideellen Hälfte eingetragen werden, da das Grundbuch durch eine solche Eintragung unrichtig werden würde. Dabei müssen die Tatsachen, die zur Unrichtigkeit des Grundbuches führen, zur Überzeugung des Grundbuchamtes feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Vorliegend steht jedoch fest, dass das Grundbuch durch ein solche Eintragung der Beteiligten zu 2 und 3 als Bruchteilseigentümer unrichtig würde.

Die Beteiligten zu 2 und 3 leben im gesetzlichen Güterstand der allgemeinen Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht. Das LG ist ohne Rechtsfehler davon ausgegangen, dass der Güterstand der Beteiligten zu 2 und 3 sich nach niederländischem Recht richtet. Es ist jedoch nicht unumstritten, wie die Eintragung in solchen Fällen zu erfolgen hat, da die Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht – anders als die Gütergemeinschaft nach deutschem Recht gemäß §§ 1416 ff. BGB – nicht zu einer Gesamthandsgemeinschaft führt.

Die nach Art. 93 ff. Burgerlijk Wetboek (BW) ausgestaltete gesetzliche Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht wird als eine Art qualifiziertes Miteigentum mit Bindungen und Verfügungsbeschränkungen bzw. als „gebundenes Miteigentum“ oder „Gemeinschaft sui generis“ angesehen. Jeder Ehegatte besitzt während des Bestehens der Gütergemeinschaft einen nicht übertragbaren und ziffernmäßig nicht auszudrückenden Anteil am Gesamtgut. Die Ehegatten sind weder Eigentümer nach Bruchteilen, noch besteht eine gesamthänderische Bindung. Die Eheleute sind hinsichtlich solcher Gegenstände, die sie gemeinschaftlich erwerben, nur gemeinschaftlich verfügungsbefugt.

Es wird teilweise aus den dargestellten Auswirkungen des Güterstandes hergeleitet, dass es nicht erforderlich und nicht zulässig sei, im Grundbuch gemäß § 47 GBO das Beteiligungsverhältnis „in Gütergemeinschaft des niederländischen Rechts“ einzutragen. Der beurkundende Notar beruft sich auf diese Auffassung.

Nach ganz überwiegender Auffassung ist jedoch das Bestehen der Gütergemeinschaft nach niederländischem Recht als solches anzugeben. Davon geht auch der Senat aus. „Da die Beteiligten zu 2 und 3 das Grundstück gemeinsam erworben haben, können sie nach jetzigem Stand jedenfalls nicht antragsgemäß als Eigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen, sondern nur unter Angabe ihres Güterstandes in das Grundbuch eingetragen werden.“

„Allerdings ist die zu Recht ergangene Zwischenverfügung insoweit neu zu fassen, als es um die zur Verfügung stehenden Mittel zur Beseitigung des Eintragungshindernisses geht.“ Den Beteiligten zu 2 und 3 stehen zwei Wege offen, um ihre Eintragung als Eigentümer in das Grundbuch zu erreichen: Wenn sie an ihrem bisher gestellten Antrag festhalten und als Grundstückseigentümer zu ideellen Miteigentumsanteilen eingetragen werden möchten, müssen sie eine Rechtswahl nach Art. 15 Abs. 2 Nr. 2 oder Nr. 3 EGBGB beurkunden lassen und einen Nachweis darüber dem Grundbuchamt vorlegen. Demgegenüber können die Beteiligten zu 2 und 3 auch ihren jetzigen Güterstand beibehalten und nunmehr ihren Antrag ändern, um ihre Eintragung als Eigentümer in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts zu betreiben. Hierfür ist allerdings entgegen der Auffassung des Grundbuchamtes eine berichtigende Wiederholung der Auflassung – an die Beteiligten zu 2 und 3 in Gütergemeinschaft niederländischen Rechts statt als Bruchteilseigentümer – nicht erforderlich.


Schleswig-Holstein OLG, Beschluss vom 19.08.2009, Az. 2 W 82/09


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