(IP) Hinsichtlich gesundheitlicher Bedrohung in Folge Zwangsversteigerung hat der Verfassungsgerichtshof für das Land (VerfGH) NRW entschieden.

Es ginge u.a. um das ..“ zu seiner Verfassungsbeschwerdeschrift vorgelegte Kurzattest der Notfallambulanz eines Krankenhauses ... Dort ist – ohne nähere Angaben, insbesondere ohne Darstellung eines konkreten Störungsbildes – lediglich von einer „organischen affektiven Störung“ und von „bestehenden Belastungsfaktoren“ die Rede; die Notwendigkeit einer stationären Aufnahme des Beschwerdeführers wurde offenbar nicht gesehen. Es fehlt damit im Ergebnis an Glaubhaftmachungsmitteln, die geeignet wären, dem Verfassungsgerichtshof ein konkretes Bild von dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in dem hier fraglichen Zeitraum zu vermitteln und dem Gericht aufgrund einer ausreichenden Tatsachengrundlage die Prüfung zu ermöglichen, ob der Beschwerdeführer ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Erhebung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten“.

Die Verfassungsbeschwerde betraf die Zurückweisung eines Vollstreckungsschutzantrages in einem Verfahren zur Zwangsversteigerung von Grundstücken. Der Beschwerdeführer hatte einen Schlaganfall erlitten und war später zudem an einer Hirnhautentzündung erkrankt. Er war Eigentümer dreier Grundstücke und wohnte zusammen mit seiner Lebensgefährtin in einem auf einem dieser Grundstücke errichteten Gebäude. Darauf beantragte ein Gläubiger des Beschwerdeführers die Zwangsversteigerung dieser Grundstücke. Der Versteigerungstermin fand statt, ein Zuschlag wurde erteilt. Der Beschwerdeführer beantragte darauf „Vollstreckungsschutz für den Zuschlag“ und die einstweilige Aussetzung des Zuschlages. Zur Begründung führte er aus, die weitere Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens führe zu einer erheblichen Gefährdung seiner Gesundheit und der Gesundheit seiner Lebensgefährtin. Folge seiner Erkrankungen seien erhebliche Beeinträchtigungen seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit und eine bis in die Gegenwart hinein bestehende Berufsunfähigkeit. Die vergangenen Jahre seien von sich abwechselnden Phasen langsamer Genesung einerseits und erneuter Verschlechterung des Krankheitsbildes andererseits gekennzeichnet gewesen. Ein jeder dieser Rückfälle habe die gesundheitlichen Fortschritte der vorangegangenen Genesungsphase wieder zunichte gemacht. ... Bei dem Zwangsversteigerungsverfahren handele es sich um eine der stärksten Stressbelastungen, denen er bislang ausgesetzt gewesen sei.

Die Verfassungsrichter widersprachen dem Einspruch infolge nicht eingehaltener Fristen und einer inhaltlich nicht überzeugenden Argumentation.

Das Original-Urteil kann hier abgerufen werden:

VerfGH NRW, Az.: VerfG 58/19.VB-2

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