(ip/RVR) Das Kammergericht Berlin (KG Berlin) setzte sich in einem seiner Beschlüsse mit der Problematik der Ablichtung des Bildschirminhaltes bei Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch.

Am 25. November 2009 nahm der Beschwerdeführer auf der Grundbucheinsichtsstelle des Amtsgerichts Einsicht in das maschinell geführte Grundbuch, wobei ihm verwehrt wurde, den Bildschirminhalt mittels eines Fotoapparats abzulichten. Er legte dagegen eine Erinnerung ein. Dieser wurde jedoch nicht abgeholfen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2010 wies das Amtsgericht die Erinnerung zurück. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 15. März 2010. Mit dieser Beschwerde will der Beschwerdeführer festgestellt wissen, dass die Kenntnisnahme des Bildschirminhalts des maschinellen Grundbuchs als automatisierte Datei unter Zuhilfenahme eines Fotoapparates zulässig ist.

Das KG Berlin entschied, dass die Beschwerde zulässig (§ 71 GBO) und begründet ist. Es führte, sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs stützend, aus, dass das Recht auf Akten- bzw. Registereinsicht die Befugnis einschließt, sich selbst Aufzeichnungen oder Abschriften aus den Akten zu fertigen, wobei der Einsichtnehmende nicht auf handschriftliche Notizen verwiesen werden kann. Es wurde vom Senat beispielsweise für zulässig erachtet, ein in den Nachlassakten enthaltenes Testament zu fotografieren oder eine Abschrift aus den Grundakten bzw. dem Grundbuch durch eine eigene Schreibkraft fertigen zu lassen. Es wurde schließlich vom Oberlandesgericht Schleswig entschieden, dass auch moderne Reproduktionsgeräte wie eine digitale Filmkamera zum Recht auf Einsicht in das Grundbuch verwendet werden können. Hierbei wurde keine Unterscheidung gemacht, ob es sich um ein Grundbuch in Papierform oder um ein maschinell geführtes Grundbuch handelt. Im vorliegenden Fall schließt sich der Senat dem an.

Darüber hinaus wird durch Fertigung von Fotos des Bildschirminhalts auch kein Gebührentatbestand umgangen, denn die Fotos sind Teil der Grundbucheinsicht.

Der Beschluss des Amtsgerichts Tempelhof/Kreuzberg vom 3. März 2010 wird somit aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, den Antrag des Beschwerdeführers auf Einsicht in das Grundbuch von Tempelhof unter Beachtung der Rechtsansicht des Senats neu zu bescheiden.

Der Leitsatz fasst zusammen:
„Die Umstellung des in Papierform geführten Grundbuchs zum maschinell geführten hat nichts an der Befugnis des Einsichtnehmenden geändert, selbst zu bestimmen, in welcher Weise er sich bei der Einsicht des Grundbuchs auf der Einsichtstelle Abschriften selbst herstellt. Es kann ihm deshalb nicht verwehrt werden, den Bildschirminhalt zu fotografieren.“

KG Berlin vom 30.11.2010, Az.: 1 W 114/10


© Copyright immobilienpool.de Media / RVR Rechtsanwälte Stuttgart