(ip/RVR) Über das Einsichtsrecht des Grundstückmaklers in die Grundakten des Grundbuchamtes um den vereinbarten Kaufpreis zu erfahren entschied das Oberlandesgericht Köln.

Der Antrag auf Einsichtnahme in die Grundakten zur Ermittlung des Kaufpreises und Berechnung der Maklerprovision wurde durch das Grundbuchamt zurückgewiesen, da das berechtigte Interesse nicht ausreichend dargelegt wurde. Hiergegen legte die Beteiligte Beschwerde ein. Nach Nichtabhilfe durch das Grundbuchamt erfolgte die Vorlage an das Oberlandesgericht Dresden.


Das Oberlandesgericht Dresden wies die Beschwerde zurück.

Die Akteneinsicht §§ 12 Abs. 3 GBO i.V.m. 46 Abs. 1 GBV ist in die gesamte Grundakte über § 12 Abs. 1 GBO möglich. Die Zulässigkeit der Einsicht wurde im Grundsatz durch das Oberlandesgericht bejaht. Allerdings ist ein berechtigtes Interesse, erst Recht bei der "erweiterten" Grundbucheinsicht, darzulegen. Den Gründen ist zu entnehmen, da die vollumfängliche Einsichtnahme in die Grundakte des Grundbuchamtes, "das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Kaufvertragsparteien in weit stärkerem Maße berühren kann, ist zur Rechtfertigung dieses erheblichen Grundrechtseingriffs eine besonders sorgfältige und strenge Prüfung vonnöten, ob tatsächlich ein berechtigtes , also nach allgemeiner Ansicht verständiges, je nach Sachlage ausreichendes, gegebenenfalls auch bloß wirtschaftliches Interesse des Antragstellers an der Einsicht vorliegt". Dies vor allem, da die Kaufvertragsparteien weder anzuhören sind, noch beschwerdeberechtigt sind.

Gleichwohl besteht dem Grundstückmaklers, bei Vorliegen der Voraussetzungen seines Provisionsanspruches, die Möglichkeit einer Stufenklage um die Informationen zu erhalten.

Vorliegend fehlt es an Nachweisen, das Seitens des Grundstückverkäufers ein Maklerauftrag erteilt wurde und nunmehr die Auskünfte zum Kaufpreis verweigert werden. So dass der Antrag auf Grundakteneinsicht "unter gebotener Berücksichtigung der schurzwürdigen Belange der Hauptvertragsparteien allenfalls dann auf ein "berechtigtes Interesse" stützen, wenn für das Bestehen eines Provisionsanspruchs nicht nur gewisse, sondern eine ganz beträchtliche Wahrscheinlichkeit spräche." Im zu entscheidenden ermangelt es zum einen dem schriftlichen Maklervertrag, als auch indizstarker belegter Tatsachen. Seitens des Käufers wurde die Unterzeichnung des "Objektnachweis/Provisionsbestätigung" verweigert. Nicht ausreichend für eine beträchtliche Wahrscheinlichkeit, sind die bloßen Angaben des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin.


OLG Dresden, Beschluss vom 03.12.2009, Az. 3 W 1228/09


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