(IP) Hinsichtlich des Namenswechsels von im Grundbuch eingetragenen Berechtigten hat das Kammergericht (KG) Berlin mit Leitsatz entschieden.

„Wird der Vorname eines im Grundbuch eingetragenen Berechtigten gemäß §§ 1 ff. TSG geändert, ist bei der Berichtigung des Namenseintrags (§ 12c Abs. 2 Nr. 4 GBO) kenntlich zu machen, dass es sich um eine bloße Namensänderung und nicht einen Wechsel des Berechtigten handelt. Klare und eindeutige Grundbucheintragungen sind durch besondere Gründe des öffentlichen Interesses i.S.v. § 5 Abs. 1 TSG erfordert.“

Die Beteiligte war im Grundbuch als Eigentümer mit einem männlichen Vornamen eingetragen. Sie hatte die Namensberichtigung beantragt und hierzu einen Beschluss des Amtsgerichts vorgelegt, in dem es u.a. hieß, sie führe künftig einen weiblichen Vornamen. Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle hatte darauf gebucht: „Die Eigentümerin führt nunmehr den Namen ... W X ...; aufgrund des Beschlusses vom ...“. Die Beteiligte hat gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten Erinnerung eingelegt und beantragt, die Eintragung dahin zu fassen, dass die Änderung lediglich unter Hinweis “auf den rechtskräftigen Gerichtsbeschluss vom ... 2012, Az. ...” vermerkt werde und nicht durch den Zusatz “Namensänderung”. Der Rechtspfleger hatte die Erinnerung zurückgewiesen.

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 1 W 439/17

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