(IP) Hinsichtlich nicht vertragsgemäßer Nutzung von Gewerberaum hatte das Kammergericht (KG) Berlin zu entscheiden. Der beklagte Mieter war gemäß Mietvertrag berechtigt gewesen, angemietete Räume zum Betrieb eines "Tele-Cafés“ mit Internetangeboten zu nutzen. Mit der Begründung, die Mietsache sei vertragswidrig genutzt, wurde ihm dann aber fristlos gekündigt, da er dort auch im Stil eines Spätverkaufs besonders Getränke anbot.

Der Mieter klagte gegen die Kündigung, das Kammergericht entschied: Dem Beklagten sei nicht zu folgen, „soweit er meint, die vereinbarte Nutzung der Räume zum Betrieb eines “Tele-Cafés mit Internetangeboten” umfasse auch den Betrieb eines Spätkaufs.

Der Schwerpunkt eines ‚Tele-Cafés mit Internetangeboten’ liegt in der Zurverfügungstellung von privaten Telefonzellen und in der Zurverfügungstellung eines Internetzuganges, der gegen Entgelt zum Surfen im World Wide Web genutzt werden kann. Häufig werden auch Getränke und Snacks zum Verkauf angeboten ... Das Angebot von Getränken und Snacks dient dabei aber - wie bei einem Café üblich - in erster Linie der Verpflegung der Gäste vor Ort ... Bei einem Spätkauf hingegen handelt es sich nicht um ein Café, sondern um eine Verkaufsstelle, die auch außerhalb der üblichen Ladenöffnungszeiten geöffnet ist. Die Fluktuation des Publikums eines Spätkaufes ist eine andere als die eines ‚Tele-Cafés mit Internetangeboten’, welches die Kunden zum Verweilen animiert. Davon abgesehen lockt ein Spätkauf auch anderes Publikum an als ein ‚Tele-Café mit Internetangeboten’.“

Kammergericht Berlin, Az.:
8 U 131/14

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