(IP/CP) In einem aktuellen Verfahren vor dem BGH ging es um die Übertragbarkeit von Kautionen. Die Kläger verlangten als frühere Eigentümer von Gewerberäumen von dem beklagten Mieter die Kautionsleistung an die neue Eigentümerin. Sie hatten den Beklagten zuvor Gewerberäume zur Nutzung als Rechtsanwaltspraxis vermietet. Im Vertrag vereinbarten die Parteien u. a.: "Der Mieter erbringt der Vermieterin zur Sicherung ihrer Ansprüche aus diesem Vertrag eine Sicherheitsleistung in folgender Weise: Bei einem vom Mieter zu bestimmenden Bankinstitut wird ein Mieter/Vermieter-Gemeinschaftskonto mit gemeinsamer Verfügungsberechtigung eingerichtet. Der Mieter belegt dieses Konto mit verzinslichen Wertpapieren - wie z. B. Bundesschatzbriefen ... mit einem Zeitwert von 16.000,- DM. ... Bei Fälligkeit der Wertpapiere wird die Neuanlage von dem Mieter und der Vermieterin gemeinsam verfügt."

Der Beklagte verpfändete darauf als Sicherheit Bundesschatzbriefe. Jahre später bat er die Kläger um Pfandfreigabe, da diese im Folgejahr fällig würden. Er sagte zu, in Kürze eine neue Sicherheit beizubringen. Die Kläger erklärten daraufhin die Pfandfreigabe. Sie forderten den Beklagten in der Folgezeit darauf wiederholt erfolglos zur Leistung der Kaution auf - verkauften dann aber das Grundstück.

Dem Nachbesitzer verweigerten die Mieter ebenfalls die Kautionszahlung und reagierten nicht auf Mahnungen des Vorbesitzers. Nach Klage gab dem der BGH jedoch auf dessen erneute Forderungen hin Recht: „Der Erwerber eines gewerblich vermieteten Hausgrundstücks tritt gemäß ... BGB in den vor Eigentumsübergang entstandenen und fälligen Anspruch des Veräußerers auf Leistung der Kaution ein.“

BGH, AZ.: XII ZR 22/11

 

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