(ip/pp) Mit den Kündigungsbegründungen in von mehreren Unternehmen gemeinsam betriebenen Verkaufsräumen hat sich das Dresdner Oberlandesgericht (OLG) jetzt beschäftigt. Die dort praktizierte allgemeine Zugänglichkeit wurde bei unterschiedlichen Öffnungszeiten der Einzelmieter praktiziert. Im Vertrag waren Betriebspflichten vorgesehen montags bis freitags von 10.00 bis 20.00 Uhr und sonnabends von 10.00 bis 18.00 Uhr bzw. montags bis freitags 8.00 bis 20.00 Uhr und sonnabends 8.00 bis 18.00 Uhr - sowie sonntags nach Vereinbarung. Bäcker und Fleischer öffneten in der Regel auch sonntags. Das war Grund genug für die Sächsischen Richter, den Mietern hier erweiterte Kündigungsrechte einzuräumen:

„Mietet der Mieter eine offene Verkaufsfläche an und öffnen andere Mieter ihre Verkaufsflächen auch außerhalb der vertraglich vereinbarten Geschäftszeiten, so dass seine Ware nicht vor Diebstahl geschützt ist, kann diesem Mieter ein außerordentliches Kündigungsrecht zustehen."

„Eine zur Kündigung berechtigende Gebrauchsbeeinträchtigung liegt in der fehlenden Sicherung der Waren des Beklagten vor Diebstahl in den Zeiten, in denen das Mietobjekt für das Publikum zugänglich ist, den Beklagten jedoch noch keine Betriebspflicht trifft."

OLG Dresden, Az.: 5 U 1526/07