(IP) Um bauliche Mängel einer Reithalle ging es in einem Verfahren vor dem Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt. Das Dach war undicht, Wasser drang ein und der Boden des Springplatzes war nicht gefahrlos nutzbar. Der Mietvertrag schloss jedoch Gewährleistungsrechte aus. Dennoch hatte der Mieter darauf die Miete gekürzt.

So verlangten die Kläger vom Beklagten u. a. Zahlung rückständigen Mietzinses in Höhe von gut 40.000,- €. Der beklagte Mieter dagegen beanspruchte Erstattung überzahlter Mieten, Zahlung von Mängelbeseitigungskosten sowie die Feststellung von Mängelgewährleistungsrechten.

Das OLG entschied wie folgt:

„Der Ausschluss von Gewährleistungsrechten in § 1 des Mietvertrages betrifft ersichtlich nur etwaige Beeinträchtigungen, die sich unmittelbar oder mittelbar aus der Errichtung der Bauvorhaben oder aus den realisierten Bauvorhaben selbst im Sinne einer Beeinträchtigung des vorhergehenden Zustandes ergeben. Die Bauvorhaben selbst müssen hingegen mangelfrei erstellt werden. Soweit sie Gegenstand des Mietvertrages sind, kann deren Mangelhaftigkeit auch Gewährleistungsrechte des Mieters zur Folge haben, wie das Landgericht gleichfalls zutreffend ausgeführt hat.“

„Die genannten Mängel des Mietobjekts sind ... mit insgesamt 40 % zu bewerten“

OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 13. Dezember 2013, Az.: 2 U 222/12

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