(ip/pp) Inwieweit ein Gewährleistungsanspruch bzgl. nicht vereinbarter Leistung bestehen kann, hatte das Landgericht (LG) Münster aktuell zu entscheiden. Die Klägerin hatte von der Beklagten ein Grundstück mit einem darauf zu errichtenden Einfamilienhaus erworben. Das Haus wurde errichtet und von der Klägerin bezogen. Mit der vorliegenden Klage machte die Klägerin im Wesentlichen einen Anspruch auf Zahlung eines Vorschusses für Nachbesserungskosten und Minderungsansprüche gegenüber u. a. der Beklagten geltend.

Der vorliegenden Klage ging ein Beweisverfahren vor dem Landgericht Münster auf der Grundlage eines Antrages der Klägerin voraus. In diesem Beweisverfahren hatte ein Sachverständiger ein Gutachten erstattet, dessen Akten beigezogen wurden. Mit der vorliegenden Klage verfolgte die Klägerin ihre Rechte hinsichtlich eines Teils der im Beweisverfahren geltend gemachten Mängel weiter und behauptete ausweislich der Klageschrift, dass im Mauerwerk teilweise Fugenausbrüche in Folge unzureichender Vermörtelung vorhanden seien, wobei ein nicht geeigneter Mörtel verwendet worden sei und des Weiteren die Entwässerungsöffnungen im Klinkermauerwerk nicht funktionsfähig wären.

Im Übrigen behauptete die Klägerin ausweislich der Klageschrift, dass nachfolgende Minderwerte bzw. geschätzte Nachbesserungskosten anzusetzen seien:

3.1 - ... Fehlen eine funktionsfähigen Dränage mit Kontrollschächten 25.000,- Euro.
Hierzu behauptete die Klägerin, die Beklagte sei zur Erstellung einer funktionsfähigen Dränage unabhängig davon, dass der Sachverständige sie nicht für erforderlich halte verpflichtet gewesen, wie sich insbesondere aus einem Schreiben ergebe. Für das Fehlen der Dränage sei ein Minderwert in Höhe von 25.000. Euro anzusetzen, der auch den Kosten einer Nachbesserung entspreche.

Die Klägerin beantragte darauf u a., die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie gut 50.000,- Euro nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit zu zahlen.

Das LG entschied: „Es besteht kein Mangel an einem erstellten Objekt angesichts des Fehlens einer funktionstüchtigen Dränage, wenn eine solche im Vertrag nicht vereinbart war und auch ein Schreiben mit dem Inhalt "Weiterhin bestätigen wir, dass eine Dränage verlegt wurde." eine dahingehende Verpflichtung nicht begründet.“

LG Münster, Az.: 8 O 226/06