(IP) Um die Definition des Begriffs „Bauwerk“ ging es in einem Urteil des Kammergerichts (KG) Berlin.

„Unter einem Bauwerk ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine unbewegliche, durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung mit dem Erdboden hergestellte Sache zu verstehen ... Voraussetzung ist, dass die Sache mit dem Erdboden unmittelbar oder mittelbar über ein Gebäude fest verbunden ist, ohne dass es sich um wesentliche Bestandteile ... handeln muss. Es genügt eine Verbindung der Sache mit dem Erdboden oder dem Gebäude allein durch ihr Gewicht, so dass eine Trennung nur mit einem größeren Aufwand möglich ist. Schließlich muss eine dauernde Nutzung der Anlage beabsichtigt sein“.

Ein Baugerätevermieter hatte zur Sicherung seiner Forderungen aus dem Bauvertrag die Eintragung einer Sicherungshypothek auf das Baugrundstück des Bestellers verlangt. Dies Vorgehen war hinsichtlich „Bauwerken“ durchaus üblich. Dieser Anspruch konnte gemäß §§ 883, 885 BGB durch Eintragung einer Vormerkung im Wege der einstweiligen Verfügung gesichert werden.

Das Kammergericht bestritt jedoch den Anspruch des „Bauwerks“ hinsichtlich seines Gerüsts und widersprach dem Kläger damit:

„Bei den von der Klägerin errichteten Gerüsten, Lastenaufzügen und Schutzvorrichtungen (Wetterschutzdächern, Einhausungen) handelt es sich nicht um ein “Bauwerk”, auch wenn die Ausführung der Arbeiten einer statischen Bemessung und Werkplanung bedurft haben mag und sie der Herstellung des Bauwerks in Gestalt der Aufstockung bzw. dem Aufbau von Dachgeschossen diente.“

Das Originalurteil kann hier abgerufen werden:

KG Berlin, Az.: 7 U 126/17

© immobilienpool.de