(ip/pp) Hinsichtlich des Umfangs des rechtlichen Gehörs bei Beweisanträgen gegen die in einem Gerichtsgutachten angegebene Höhe von Mängelbeseitigungskosten hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu befinden. Der Kläger beklagte Mängel bei einem Dachgeschossausbau: Er hatte mit dem Beklagte einen Architektenvertrag über den Dachgeschossausbau in fünf Wohneinheiten geschlossen. Über dem 1. Obergeschoss sollte durch neue Deckenbalken als tragende Konstruktion eine zweite Decke eingezogen werden. Die ursprünglichen vorgesehenen Hauptträger hätten aus Stahl bestehen und 24 cm hoch sein sollen. Die Konstruktion wurde dahingehend abgeändert, dass anstelle einiger Stahlträger Leimholzbinder mit 45 cm Höhe eingebaut werden sollten, um Durchbrüche für Entsorgungsleitungen vornehmen zu können.

Ein durch den Kläger beauftragter Statiker fertigte einen 1. Nachtrag zur statischen Berechnung und forderte für die vorgesehenen Durchbrüche der Leimholzbinder einen Herstellernachweis. Die Zimmerer- und Holzbauarbeiten wurden ohne eine Prüfstatik durch die Beklagte zu 3 ausgeführt; die Beklagten führten die Bauaufsicht. In der Tragkonstruktion wurden darauf erhebliche Mängel festgestellt. So hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Schadensersatzzahlung von gut 317.000,- Euro verurteilt und festgestellt, dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, dem Kläger 9/10 der über 345.000,- Euro hinausgehenden Schäden zu ersetzen. Der Kläger verfolgt seinen Schadensersatzanspruch in der Berufungsinstanz weiter und griff die in einem Gerichtsgutachten angegebene Höhe von Mängelbeseitigungskosten unter Vorlage von Gegenberechnungen an.

Der BGH entschied: Das Berufungsurteil beruhte, wie der Kläger zu Recht rügte, hinsichtlich der durch das Berufungsgericht festgestellten Kosten der Mängelbeseitigung auf einer Verletzung des Anspruchs des Klägers auf rechtliches Gehör. Es ist nach § 544 Abs. 7 ZPO aufzuheben, soweit das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Schadensersatz in Höhe von gut 84.000,- Euro aberkannt hat.

“Zwischen den Parteien war die Höhe der Mängelbeseitigungskosten streitig. Das Gericht hat dazu ein Gutachten eingeholt. Die Beklagte hat Angriffe gegen dieses Gutachten geführt. Der Kläger hat in der Sache dieses Gutachten verteidigt und sich die Ergebnisse des Gutachtens jedenfalls insoweit zu Eigen gemacht, als sie ihm günstig waren. Auf die Angriffe des Beklagten gegen das Gutachten hätte das Gericht eine ergänzende Stellungnahme des Gutachters jedenfalls deshalb herbeiführen müssen, weil auch der Kläger es beantragt hat”.

BGH, Az.: VII ZR 177/06