(IP/CP) In einer aktuelle Verhandlung vor dem Oberlandesgericht (OLG) Schleswig ging es um die Umlage einer Fremdenverkehrsabgabe als Betriebskosten auf die Miete eines Einkaufszentrums. Die Klägerin machte dabei an die Gemeinde entrichtete restliche Nebenkostenzahlung geltend. Der ursprüngliche Mietvertrag hatte vorgesehen, dass außer Grundsteuer und Elementarversicherungen alle übrigen Betriebs- und Mietnebenkosten von der Mieterin zu zahlen wären.

Dem widersprach das OLG: Die erst nach Abschluss des Mietvertrages von der Gemeinde eingeführte Fremdenverkehrsabgabe sei, so die Satzung, „eine persönliche Abgabepflicht für diejenigen, die selbständig fremdenverkehrsbezogene entgeltliche Leistungen anbieten“.

Die Übernahme von öffentlichen Beiträgen nach der Art der Fremdenverkehrsabgabe durch die Mieterin sei im Mietvertrag auch in ähnlicher Form nicht vorgesehen.

„ Die Fremdenverkehrsabgabe knüpft nämlich anders als die Betriebskosten nicht an das Eigentum am Grundstück oder dessen bestimmungsgemäßen Gebrauch an, sondern - personenbezogen - an die jährlichen Einnahmen des Vermieters im Erhebungsgebiet ... Sie ist in ihrer Wirkung vergleichbar der Gewerbesteuer.“

OLG Schleswig, AZ: 4 U 134/11


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