(IP/CP) Vor dem OLG Celle ging es in einem aktuellen Verfahren um Grenzen, wann die Klage eines geschädigten Dritten gegen einen Haftpflichtversicherer zulässig ist. Der Kläger machte Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zwischen der Beklagten und einer mittlerweile insolventen GmbH geltend. Die GmbH hatte für den Kläger Maurer- und Stahlbetonarbeiten durchzuführen gehabt und dabei eine Sohlplatte mangelhaft errichtet. Bedingt durch die Mängel kam es zu Schäden an einem darauf erbauten Fertighaus, das deswegen abgerissen und einschließlich Sohlplatte neu errichtet werden musste.

Eine betreffende Forderung des Klägers in Höhe von ca. 450.000,- Euro war zur Insolvenztabelle festgestellt worden. Der Insolvenzverwalter entsprach jedoch nicht dem Antrag auf Freigabe des Deckungsanspruchs aus der Masse. Die im aktuellen Verfahren beklagte Versicherung - bei der die bewusste GmbH haftpflichtversichert war – hatte darauf beantragt, die gegen sie eingebrachte Klage abzuweisen, da allein der Insolvenzverwalter berechtigt sei, in dieser Sache einen Prozess zu führen.

Dem widersprach das OLG: „In der (freiwilligen) Haftpflichtversicherung hat der an dem Versicherungsvertrag nicht beteiligte geschädigte Dritte im Grundsatz keine rechtliche Handhabe, den Versicherer direkt in Anspruch zu nehmen. In besonderen Fallkonstellationen kann der Dritte aber gegen den Versicherer Klage, und zwar Feststellungsklage nach ... ZPO, erheben, wenn der Versicherer seine Eintrittspflicht aus dem Vertrag ablehnt und außerdem der Versicherungsnehmer untätig bleibt.“ Der Leitsatz fasst zusammen: „Wird der Versicherungsnehmer insolvent, ist eine Feststellungsklage des geschädigten Dritten gegen den Betriebshaftpflichtversicherer mit dem Ziel zulässig, das Bestehen von Versicherungsschutz für das Schadensereignis zu klären, wenn weder der Versicherungsnehmer noch dessen Insolvenzverwalter gegen eine - unberechtigte - Deckungsversagung vorgehen und deshalb ein Rechtsverlust durch Verjährung droht.“

OLG Celle, AZ.: 8 U 28/12


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