(ip/djd).- Quadratmeterangaben in Mietverträgen sind wichtig - aber nicht vorrangig vor der eigentlichen Miethöhe. Auch wenn sie inhaltlich leicht von der Realität abweichen, geben sie Mietern wie Vermietern nicht automatisch die Möglichkeit, die Gültigkeit des Vertrags anzufechten. So entschied der Bundesgerichtshof (BGH) kürzlich in einem Leitsatzurteil, dass etwa ein Vermieter nicht nachträglich eine Mieterhöhung einfordern kann, wenn eine Wohnung tatsächlich größer ist, als im Mietvertrag angegeben. Dies gilt zumindest, wenn die Abweichung von der tatsächlichen Wohnfläche zehn Prozent nicht überschreitet.

Umgekehrt hat aber auch der Mieter laut Urteil kein Recht auf eine Mietminderung, wenn die tatsächliche Fläche um bis zu zehn Prozent kleiner ist, als im Mietvertrag angegeben. Dem Gericht zufolge ist der Mietvertrag keine unverbindliche Objektbeschreibung, sondern eine rechtsverbindliche Vereinbarung. Die kann erst bei einer Abweichung der Fläche von mehr als zehn Prozent gegenüber dem tatsächlichen Maß bis zur örtlichen Vergleichsmiete korrigiert werden. Die vertraglich vereinbarte Mietsumme bleibt für den Vertrag bindend - auch bei leicht inkorrekten Maßangaben.

Der BGH gab damit im aktuellen Fall einem Mieter aus Berlin Recht, der sich gegen die Anhebung der Miete wegen falscher Berechnungsgrundlage im Vertrag gewehrt hatte. Bei ihm war die Wohnfläche um rund zehn Quadratmeter größer als die im Mietvertrag angegebenen 121 Quadratmeter. Der Vermieter verlangte deshalb eine Erhöhung der Bruttokaltmiete um rund 27 Euro auf knapp 522 Euro. Der BGH entschied mit Blick auf eine „Zehn-Prozent-Regel“ zugunsten des Mieters. (BGH, AZ.: VIII ZR 138/06)