(ip/pp) Über den Vorteilsausgleich für Eigenheimzulage beim Großen Schadensersatz hatte der Bundesgerichtshof jetzt zu befinden. Die Kläger verlangten von der Beklagten im Wege des großen Schadensersatzes die fehlgeschlagenen Aufwendungen für eine von ihnen erworbene Wohnungseigentumseinheit gegen deren Rückgabe. Die Parteien stritten zum Schluss nur noch darüber, ob die Kläger sich im Wege des Vorteilsausgleichs die von ihnen vereinnahmte Eigenheimzulage von ca. 33.000,- Euro auf den Schaden in Höhe von ca. 160.000,- Euro anrechnen lassen mussten. Das Landgericht hatte die Eigenheimzulage bei der Berechnung des Schadensersatzes außer Betracht gelassen. Die hiergegen gerichtete Anschlussberufung der Beklagten war ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgte die Beklagte ihr auf Anrechnung der Eigenheimzulage gerichtetes Begehren weiter.

Der BGH war in seinem Urteil eindeutig:

„Im Verlust der Kompensationsmöglichkeit für die Aufwendungen durch die Rückgabe der Wohnung liegt der Nichterfüllungsschaden“.

„Der sich auf dieser Grundlage ergebende Schaden ist nach der Differenzmethode durch einen rechnerischen Vergleich zwischen dem im Zeitpunkt der Schadensberechnung vorhandenen Vermögen des Geschädigten und dem Vermögen, das er bei ordnungsgemäßer Erfüllung des Vertrages gehabt hätte, zu berechnen. Bei der Differenzberechnung kommen die allgemeinen Grundsätze der Schadenszurechnung und der Vorteilsausgleichung zur Anwendung. Soweit die Nichterfüllung des Vertrages zu adäquat kausalen Vorteilen für den Geschädigten geführt hat und deren Anrechnung nach Sinn und Zweck der Schadensersatzpflicht entspricht, d.h. den Geschädigten nicht unzumutbar belastet und den Schädiger nicht unbillig begünstigt, sind die Vorteile bei dem Vermögensvergleich zu berücksichtigen“.

„Zu den danach in die Differenzrechnung einzustellenden Vorteilen können grundsätzlich auch solche staatlichen Zuwendungen und Förderungen gehören, die der Geschädigte im Zusammenhang mit dem Erwerb des Wohnungseigentums erhalten hat … Die von den Klägern vereinnahmte Eigenheimzulage stellt allerdings keinen Vorteil dar, den sie sich bei der Berechnung des erstattungsfähigen Schadens anrechnen lassen müssen.“

Der Leitsatz fasst zusammen:

„Verlangt der Erwerber einer Immobilie großen Schadensersatz, so muss er sich die im Zusammenhang mit dem Erwerb empfangene Eigenheimzulage nicht im Wege der Vorteilsausgleichung anrechnen lassen.“

BGH, Az.: VII ZR 233/08